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Letzte Aktualisierung: 26.04.2024

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Klimadezernentin Heilig bedauert Irritationen: „Stellungnahme richtete sich nicht gegen das Vorhaben Endausbau 661“

von Ilse Romahn

(12.05.2022) Im Erörterungstermin zum Endausbau der A661 beim Regierungspräsidium wurde vergangene Woche zu den bisherigen Stellungnahmen des Magistrats vom Klima- und Umweltdezernat eine vorläufige Stellungnahme des Grünflächenamtes eingereicht. Diese zielte darauf ab, die zwischenzeitlich ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zur Einhaltung des Klimaschutzgesetzes (KSG) im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.

In der Öffentlichkeit ist daraus der Eindruck entstanden, die Klimadezernentin stelle den Endausbau der A661 in Frage. Aufgrund dieser Irritationen stellt Stadträtin Rosemarie Heilig fest, dass diese Stellungnahme sich ausdrücklich nicht gegen das Vorhaben selbst richtete.
 
Heilig führt dazu aus: „Aufgabe meines Dezernats ist es, die Belange der Stadt Frankfurt in Bezug auf Klimaschutz und Klimaanpassung sowie das Ziel der Klimaneutralität bis 2035 zu vertreten.“ Mit Blick auf diese Aufgabe wolle das Klimadezernat darauf hinwirken, dass die Planfeststellungsunterlagen um die erforderlichen Ausführungen zur Klimabilanz ergänzt werden. Es entspreche dem Verständnis des Magistrats, dass zwingende Rechtsvorgaben einzuhalten sind und ein rechtssicherer und rechtskraftfähiger Planfeststellungsbeschluss angestrebt wird.

„Die durch die in meinem Auftrag abgegebene Erklärung im Erörterungstermin entstandenen Irritationen bedauere ich und entschuldige mich dafür“, sagt die Klimadezernentin. „Ich stelle klar, – und das auch noch einmal gegenüber der Planfeststellungsbehörde –, dass die Stellungnahme allein für das Umwelt- und Klimadezernat und nicht für die Stadt Frankfurt im Ganzen erfolgte und nicht darauf abzielte, dass Vorhaben zu verhindern. Der Magistrat steht zum Endausbau der A661 so wie es auch im Koalitionsvertrag festgeschrieben ist.“
 
Die gesteigerten Anforderungen an Planungen und Entscheidungen aufgrund der übergeordneten Klimaschutzziele, deren Einhaltung sowohl nach dem nationalen als auch nach Europarecht verpflichtend ist, wirkt sich aber nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Mai 2022 auf das Verfahren zur Planänderung aus. Bei fehlender Berücksichtigung drohe ein Abwägungsfehler und damit die Rechtswidrigkeit des Beschlusses. Die Begründung zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Zielen und Zwecken des Klimaschutzgesetzes kann nach der aktuellen Rechtsprechung aber nachgeholt werden. Das Dezernat erwartet, dass die Vorhabenträgerin die sich aus der jüngsten Rechtsprechung zu § 13 KSG neu ergebenden Aufgaben noch erfüllt, damit die Planfeststellung rechtskonform erfolgen kann. Hierauf wurde in der ausdrücklich vorläufigen Stellungnahme des Grünflächenamtes hingewiesen und die Einholung von entsprechenden Gutachten gefordert. (ffm)