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Letzte Aktualisierung: 26.04.2024

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Versorgung mit Medikamenten sicherstellen. Rezepte rechtzeitig vor den Feiertagen in der Apotheke einlösen

von Ilse Romahn

(10.12.2018) Der Countdown zum Weihnachtsfest läuft. Doch nicht nur Geschenke und Festmenüs müssen jetzt gut geplant werden, auch ihre verschreibungspflichtigen Arzneimittel sollten Betroffene im Weihnachtstrubel nicht aus dem Blick verlieren. Reicht das benötigte Präparat nicht bis ins neue Jahr aus, sollte man sich das Medikament rechtzeitig vor den Feiertagen vom Arzt verordnen lassen, denn viele Arztpraxen schließen „zwischen den Jahren“.

Patienten sollten sich vor den Feiertagen rechtzeitig um ihre notwendige Medikation kümmern
Foto: ABDA
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Ursula Funke, Präsidentin der Landesapothekerkammer Hessen, rät dazu, dies in die Feiertagsplanung miteinzubeziehen. „Grundsätzlich ist es sinnvoll, die Rezepte noch im alten Jahr in der Apotheke vorzulegen und daran zu denken, sich gegebenenfalls seine Medikamente rechtzeitig verordnen zu lassen“, so Funke weiter. So kann das rosa Rezept, das gesetzlich Versicherte von ihrem Arzt erhalten, nur innerhalb eines Monats nach Ausstellung von der Apotheke beliefert werden ohne dass neben der Zuzahlung weitere Kosten für den Patienten anfallen.

Die Rezeptfarben und was sie bedeuten
Das rosa Rezept kennen die meisten: Es wird Pflichtversicherten ausgestellt und ist in der Regel einen Monat zu Lasten der Krankenkasse einlösbar. Die Verordnung ist zwar noch für zwei weitere Monate gültig, wird dann allerdings wie ein Privatrezept behandelt – der Patient muss die Kosten komplett selbst tragen. Privatpatienten erhalten von ihrem Arzt das blaue Rezept (Gültigkeitsdauer drei Monate) und bezahlen zunächst selbst die verordneten Arzneimittel. Das in der Apotheke abgestempelte Privatrezept kann dann zur Erstattung bei der privaten Kasse eingereicht werden. Stellt der Arzt ein grünes Rezept aus, empfiehlt er dem Patienten ein Medikament, das nicht verschreibungspflichtig ist. Gelbe Rezepte weisen auf ein Betäubungsmittel hin, diese Rezepte sind nur sieben Tage gültig. Besonderheit: Das Rezept ist dreiteilig. Ein Durchschlag verbleibt in der Arztpraxis, das Original sowie der zweite Durchschlag gibt der Patient an den Apotheker weiter. Abgerechnet wird es, je nach Versichertenstatus, wie das rosa bzw. blaue Rezept. Das sogenannte T-Rezept, das für Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid ausgestellt wird, ist weiß und nur sechs Tage gültig. Es wird wie das rosa bzw. blaue Rezept abgerechnet.

Patientenindividuell: Entlassmanagement
Patienten, die kurz vor dem Fest oder „zwischen den Jahren“ aus dem Krankenhaus entlassen werden, können über den verantwortlichen Krankenhausarzt ein sogenanntes Entlassmanagement erhalten. Der Arzt verordnet mit dem Entlassrezept für einen Übergangszeitraum von bis zu sieben Tagen die notwendigen Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sowie eine häusliche Krankenpflege oder eine Soziotherapie. Ob das Entlassmanagement für den jeweiligen Patienten erforderlich ist, wird individuell im Krankenhaus entschieden. Das Rezept, das der Patient mit seinen Entlassungspapieren erhält, ist durch das Wort „Entlassmanagement“ oder die Kennziffer 4 als letzte Ziffer im Feld „Status“ gekennzeichnet. Die Landesapothekerkammer Hessen rät dazu, das Entlassrezept umgehend in der Apotheke einzulösen – es ist nur drei Werktage inklusive Verschreibungsdatum gültig. So muss ein am Freitag ausgestelltes Entlassrezept bis zum folgenden Montag eingelöst werden. Diese verkürzte Gültigkeit gilt auch bei T-Rezepten oder Verordnungen für Betäubungsmittel. Gut zu wissen: Im Entlassmanagement darf immer nur die kleinste Packungsgröße verordnet werden.

Ausnahmeregelungen
Für einige Rezepte gelten geänderte Einlösefristen. So müssen Hilfsmittelverordnungen innerhalb von 28 Tagen eingelöst werden. Verordnungen über isotretinoinhaltige Interna für Frauen im gebärfähigen Alter sind nur sieben Tage inklusive Verschreibungsdatum gültig. Sind sich Patienten unsicher, ob ihr Rezept noch gültig ist, können sie sich in der Apotheke vor Ort beraten lassen.

Der Landesapothekerkammer Hessen gehören rund 5.950 Apothekerinnen und Apotheker an. Der Heilberuf des Apothekers unterliegt einem gesetzlichen Auftrag. Zu den Aufgaben der Landesapothekerkammer gehören die Förderung der Fort- und Weiterbildung und die Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten durch ihre Mitglieder. Die Landesapothekerkammer stellt ebenso eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung in ganz Hessen mit Medikamenten sicher.