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Letzte Aktualisierung: 26.04.2024

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Im Sinne der Verkehrssicherheit: Pflanzen zurückschneiden, wenn nötig

von Ilse Romahn

(15.07.2019) Haus- und Grundstücksbesitzer beziehungsweise -pächter aufgepasst: Das Amt für Straßenbau und Erschließung (ASE) erinnert daran, vom Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu beseitigen. Dazu verpflichten das Hessische Straßengesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch im Rahmen der Verkehrssicherheit und der Gefahrenabwehr.

Grundstückseigentümer sind verkehrssicherungspflichtig gemäß Paragraph 823 BGB und haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs ihrer Begrünung entstehen können. Daher ist es notwendig, Hecken, Bäume und Sträucher an Straßen, Wegen und Plätzen zurück zu schneiden. So können alle Verkehrsteilnehmenden den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen. Dabei muss der Rückschnitt im Bereich von Geh- und Radwegen in einer lichten Höhe von mindestens 2,5 Meter bündig bis zur Grundstücksgrenze erfolgen.

Bei der Fahrbahn ist es erforderlich, diese bis zu einer lichten Höhe von 4,5 Meter von jeglichem Überhang freizuhalten. Verkehrszeichen und Straßennamensschilder müssen klar erkennbar bleiben, so dass sie auch bei Dunkelheit von Verkehrsteilnehmenden zweifelsfrei zu sehen sind.

Das gleiche gilt auch für abgestorbene Bäume. Aufgrund der Dürre des vergangenen Jahres sind viele Bäume sehr stark beschädigt. Sie drohen umzuknicken oder Äste zu verlieren. Auch hier erinnert das städtische Amt die Bürger an eine entsprechende Entfernung.

Das ASE weist daraufhin, dass es die Beseitigung des Bewuchses veranlassen kann, sofern die Eigentümer oder Besitzer ihrer Verpflichtung nicht nachkommen. Die Kosten dafür gehen dann zu Lasten der Eigentümer oder Besitzer.(ffm)