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Letzte Aktualisierung: 25.04.2024

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Hochtaunuskreis informiert britische Mitbürger und Unternehmen über ausländerrechtliche Brexit-Folgen

von Helmut Poppe

(11.02.2019) Der Hochtaunuskreis will seine im Kreis lebenden britischen Mitbürger und auch Unternehmen mit britischem Personal umfassend über die aufenthaltsrechtlichen Folgen des Brexit informieren, kündigt Landrat Ulrich Krebs an.

Ab dem 15. Februar wird der Kreis hier lebende britische Staatsangehörige und Firmen mit britischen Mitarbeitern im Kreis persönlich auf Deutsch und auf Englisch anschreiben. „Die rechtliche Lage rund um den drohenden Brexit ist für alle sehr unübersichtlich“, sagt Krebs, „aber wir lassen niemanden in dieser komplizierten Situation allein“. 

Derzeit leben rund 800 britische Staatsangehörige im Hochtaunuskreis. Einige von ihnen haben zusätzlich zu ihrem britischen auch einen deutschen oder einen anderen EU-Pass. Für diese Gruppe ändert sich nichts, denn die Ausländerbehörde nimmt immer den günstigeren Status als Bewertungsgrundlage an. Wer keinen deutschen oder einen anderen EU-Pass hat, der wird ausländerrechtlich – sollte es zum harten Brexit kommen – zu einem Angehörigen eines sogenannten Drittstaates, das heißt, er wird behandelt wie zum Beispiel ein US-Amerikaner.

Das bedeutet: Er darf sich 90 Tage visafrei in Deutschland aufhalten, braucht aber eine Arbeitserlaubnis und/oder eine Erlaubnis für längere Aufenthalte. Weil die hier wohnenden Briten in der Regel bereits länger als 90 Tage im Lande sind, müssen sie sich sofort um ihr Aufenthaltsverhältnis kümmern. Dieses hängt ab vom Zeitraum, den sie bereits in Deutschland verbracht haben. Sind es länger als fünf Jahre, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel in eine dauerhafte umgeschrieben werden. Ist jemand weniger als drei Jahre hier, wird meist erst einmal eine befristete, später verlängerbare Erlaubnis erteilt.

Dann kommt es darauf an, mit wem der Brite hier im Hochtaunuskreis lebt, hat er ein Kind mit deutscher Staatangehörigkeit, ist das das beste Argument für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Ähnlich sieht es mit einem deutschen (oder EU-) Ehepartner aus.

„Es braucht sich kein britischer Bürger Sorgen machen, nach dem 29. März ausgewiesen zu werden“, sagt Landrat Ulrich Krebs. Eine Ausweisung setze eine rechtskräftige Verurteilung voraus, das werde in der Regel nicht der Fall sein. Der Kreis appelliert an seine britischen Mitbürger, sich zügig mit der Ausländerbehörde in Verbindung zu setzen, sobald sie von der Behörde persönlich angeschrieben wurden. Auch Firmen können sich an die Ausländerbehörde wenden.

Die Mitarbeiter haben sich seit längerem auf die Situation vorbereitet. Sie haben Termine geblockt und werden die Anfragen der Briten bevorzugt und so schnell wie möglich bearbeiten. Die Behörde wird ab Mitte Februar auch einen Fragebogen zur Verfügung stellen, damit die Bearbeitung der Aufenthaltserlaubnis zügiger vonstattengehen kann. Auf dem Fragebogen sollen die britischen Staatsangehörigen die wichtigsten Fakten zu ihrer Aufenthaltsdauer- und Art schon mal auflisten. Tatsächlich erlaubt der Gesetzgeber dafür nur eine Frist von drei Monaten, im angenommenen Fall des “harten“ Brexit drei Monate ab dem 29. März. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, informiert die Ausländerbehörde, kostet rund 100 Euro für einen Erwachsenen. Ob es für britische Staatsangehörige eine Sonderregelung geben wird, sei noch nicht geklärt.

Sollte es doch nicht zu einem ungeregelten Brexit kommen, entspannt sich die Lage vermutlich sofort. Dann gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020. In dieser Zeit können dann – für all Briten, nicht nur die im Hochtaunuskreis – so wichtige Dinge wie Anerkennung der Renten, Gültigkeit des Führerscheins oder Fragen der Krankenversicherung grundsätzlich geklärt werden.  

Kontaktdaten der Ausländerbehörde:

auslaenderbehoerde@hochtaunuskreis.de