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Letzte Aktualisierung: 26.04.2024

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Freie Sicht durch Pflanzenrückschnitt

von Ilse Romahn

(18.10.2017) Haus- und Grundstücksbesitzer und -pächter aufgepasst: Es ist wieder Zeit für den Pflanzenrückschnitt. Das Amt für Straßenbau und Erschließung (ASE) erinnert daran, vom Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Gewächse bis spätestens 1. März 2018 zu beseitigen. Dazu verpflichten das Hessische Straßengesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch.

Grundstückseigentümer haften für Unfälle und Schäden, die durch überwachsendes Grün entstehen können. Daher ist es notwendig, Hecken, Bäume und Sträucher an Straßen, Wegen und Plätzen rechtzeitig zu stutzen. Dabei müssen Geh- und Radwegen in einer lichten Höhe von mindestens 2,5 Metern ab Grundstücksgrenze frei bleiben. Bei Fahrbahn gelten 4,5 Meter. Verkehrszeichen und Straßenschilder sind freizuhalten, damit sie auch bei Dunkelheit zu sehen sind.

Die Heckenschere sollte rechtzeitig angesetzt werden. Zwischen dem 1. März und 30. September verbietet das Bundesnaturschutzgesetz Roden sowie radikale Schnitte an Hecken und Büschen zum Schutz von Tieren. Denn die Vögel brüten in dieser Zeit. Säumige Eigentümer oder Besitzer müssen damit rechnen, dass das ASE auf ihre Kosten Bäume oder Büsche schneiden lässt.

Fragen hierzu beantwortet die Untere Naturschutzbehörde unter Telefon (069)21244344.