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Zum Welttag für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz: RP weist auf Arbeitszeit-Regeln hin

Das Regierungspräsidium (RP) Darmstadt kümmert sich als zuständige Arbeitsschutz-Behörde in Südhessen schon seit Jahrzehnten um klassische Arbeitsschutz-Themen, wie Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Im Zuge der rasanten Veränderung der Arbeitswelt hat in Deutschland in den vergangenen Jahren das Thema der psychischen Belastungen stark an Bedeutung gewonnen.

Vor dem Welttag für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (28. April) weist das RP deshalb auf die hierzulande geltenden Arbeitszeit-Regeln hin.

Um längere Arbeitszeiten auf ein gesundheitlich verträgliches Maß zu begrenzen, setzt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) einen Rahmen. Verlängerte Arbeitszeiten sowie Sonn- und Feiertagsarbeit sind demzufolge nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, wobei Samstage als Werktage gelten:

Die werktägliche Arbeitszeit von abhängig Beschäftigten darf 8 Stunden nicht überschreiten.
Arbeitszeiten können (kurzfristig) auf bis zu 10 Stunden werktäglich verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Monaten im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschrit­ten werden.

Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten einzulegen, mindestens 45 Minuten muss die Dauer der Pausen bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden betragen. Pausen, die kleiner als 15 Minuten sind, werden dabei nicht als Ruhepausen in diesem Sinne anerkannt.

Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. Die Ruhezeit kann in bestimmten Bran­chen auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn dies durch Verlängerung an anderen Tagen ausgeglichen wird.

Unterbrechungen der Ruhezeiten vor Ablauf der 11 Stunden führen dazu, dass die Ruhezeit neu beginnt. Dies führt insbesondere bei Beschäftigten, die ihre Arbeit in Telearbeit erledigen können und/oder mit Dienst-Mobiltelefonen ausgestattet wurden, zu Problemen, da auch ganz kurze Unterbrechungen von wenigen Minuten hier ausreichen. Wird etwa der IT-Spezialist mit Feierabend um 18 Uhr um 2 Uhr nachts angerufen, um per Telearbeit ein IT-Problem zu lösen und benötigt dafür nur wenige Minuten, darf er an diesem Tag frühestens ab 13 Uhr wieder beschäftigt werden.

In Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen können jedoch unter bestimmten Bedingungen Regelungen getroffen werden, die von diesen Bestimmungen abweichen. So können längere tägliche Arbeitszeiten bei Bereitschaftsdiensten vereinbart werden.

Wichtig für die psychische Gesundheit – so die Erkenntnisse aus der Arbeitsmedizin – sind auch die freien Tage. In Deutschland sind laut dem Grundgesetz sowie ArbZG Sonn- und Feiertage grundsätzlich arbeitsfrei. Selbstverständlich gibt es von dieser grundsätzlichen Regelung ebenfalls Ausnahmen. So dürfen Arbeitnehmer abweichend beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, zum Beispiel in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr und der Polizei, in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreu­ung,
in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen und ähnlichen Ver­anstaltungen, beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, beim Frem­denverkehr sowie in Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken, beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse und bei Nachrichtenagenturen, bei Messen, Ausstellungen und Märkten, die von den Kommunen festgesetzt werden, bei von den Gemeinden festgesetzten verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz.

Das Regierungspräsidium (RP) Darmstadt kann auf Antrag des Arbeitgebers unter bestimmten Voraussetzungen auch in weiteren Wirtschaftszweigen Sonn- und Feiertagsarbeit bewilligen. Allerdings gilt, dass auch bei erlaubter Sonn- und Feiertagsarbeit mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben müssen und dass für jeden gearbeiteten Sonn- oder Feiertag ein Ersatzruhetag innerhalb eines bestimmten Zeitraums gewährt werden muss.

Den Antrag auf Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit sowie vielseitige Informationen rund um das Thema gibt es auf der Behörden-Website unter https://rp-darmstadt.hessen.de/sicherheit/arbeitsschutz.

Wer sich unsicher ist oder Fragen dazu hat, kann sich je nach Beschäftigungsort an einen der drei Arbeitsschutz-Standorte das Regierungspräsidiums Darmstadt wenden: RP-Abteilung IV Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Hilpertstr. 31, 64295 Darmstadt arbeitsschutz-darmstadt@rpda.hessen.de

Hintergrund: Arbeitsschutz und psychische Belastungen 
Beim Regierungspräsidium (RP) Darmstadt kümmert sich der Landesgewerbearzt im Fachzentrum für medizinischen Arbeitsschutz unter anderem um Erkrankungen durch psychische Arbeitsbelastungen.

Weitere Informationen zu dessen Tätigkeit gibt es unter https://rp-darmstadt.hessen.de/sicherheit/arbeitsmedizin.

www.rp-darmstadt.hessen.de