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Letzte Aktualisierung: 28.03.2024

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Zulassung und Kontrolle von Testzentren für kostenlose Bürger-Testungen

Gesundheitsdezernent Majer informiert

von Ilse Romahn

(04.06.2021) Seit 8. März 2021 besteht ein Anspruch, sich einmal pro Woche durch einen kostenlosen Antigen-Schnelltest auf eine mögliche SARS-CoV-2-Infektion testen zu lassen. Dies legt die bundesweite Corona-Testverordnung fest.

„Durch eine Allgemeinverfügung haben wir den Frankfurter Bürger einen einfachen und schnellen Zugang zu den kostenlosen Testungen ermöglicht. Dafür haben wir bewährte Leistungserbringer wie Apotheken, Ärzte und Zahnärzte, medizinische Labore und Hilfsorganisationen in Frankfurt und in einem zweiten Schritt auch Drogerien und Hebammen allgemein beauftragt, kostenlose Corona-Schnelltests durchzuführen“, sagt Gesundheitsdezernent Stefan Majer.

Die durch die Allgemeinverfügung beauftragten Teststationen müssen sich beim Gesundheitsamt registrieren und können sich darüber hinaus beim Hessischen Sozialministerium melden, das online unter https://www.corona-test-hessen.de eine Gesamtliste erstellt hat. Weitere Betreiber, die die kostenlosen Tests anbieten wollen, müssen beim Gesundheitsamt eine Genehmigung beantragen. Dies kann insbesondere dort sinnvoll sein, wo noch nicht ausreichend Testmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Das Gesundheitsamt Frankfurt behält die Einhaltung grundlegender medizinischer, organisatorischer und hygienischer Standards in den Teststationen im Blick. Es prüft die Testangebote in der Stadt stichprobenartig und anlassbezogen auf die hygienischen Bedingungen und die Einhaltung der Meldewege. Die Überprüfung der Abrechnungen der Betreiber liegt in der Verantwortung von Bund, den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Leistungserbringern. Treten beispielsweise bei den Hygiene-Überprüfungen Hinweise auf Abrechnungsbetrug auf, meldet das Gesundheitsamt diese der Kassenärztlichen Vereinigung.

Antoni Walczok, stellvertretender Leiter des Gesundheitsamtes, sagt: „Der Großteil der Leistungserbringer hält sich an die geforderten hygienischen, medizinischen und organisatorischen Vorgaben. Anlassbezogen war es aber in zwei Fällen notwendig geworden, die Beauftragung der Stadt zu widerrufen. In diesen Testzentren traten relevante Mängel bei der Testdurchführung auf.“ (ffm)