Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen das QE-Staatsanleihenankaufprogramm der EZB
Dazu erklären Dr. Peter Gauweiler und sein Prozessvertreter, der Freiburger Staatsrechtler Professor Dr. Dietrich Murswiek:
Wenn voraussichtlich im Herbst dieses Jahres das Bundesverfassungsgericht sein Urteil über die Verfassungsbeschwerde gegen das Staatsanleihenankaufprogramm der EZB – das PSPP – sprechen wird, werden vier Jahre seit Einreichung der Verfassungsbeschwerde vergangen sein, und die EZB hat die Staatsanleihenkäufe längst beendet (Ende 2018). Dennoch wird das Urteil keineswegs bedeutungslos sein. Denn erstens kann die EZB die Käufe im Rahmen ihres Ankaufprogramms jederzeit wieder aufnehmen. Und zweitens haben die Zentralbanken des Eurosystems die während der Ankaufphase gekauften Staatsanleihen noch in ihren Depots und ersetzen fällig gewordene Anleihen ständig durch neue Zukäufe.
In der mündlichen Verhandlung wird es vor allem um zwei Fragen gehen: 1. Hat die EZB mit ihren Staatsanleihenkäufen ihr Mandat überschritten? 2. Und ergeben sich aus den Staatsanleihenkäufen Risiken für den Bundeshaushalt, die demokratisch nicht legitimiert sind. Aus unserer Sicht sind beide Fragen zu bejahen. Frage 1 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH), dem das Bundesverfassungsgericht die Sache zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte, mit seinem Urteil vom 11.12.2018 – Rs. C-493/17 – Weiss u.a. – verneint. Dieses Urteil ist aus unserer Sicht evident falsch, weil es sich bei den Staatsanleihenkäufen völlig eindeutig um verbotene monetäre Staatsfinanzierung handelt. Das Bundesverfassungsgericht ist jetzt aufgerufen, von seiner Kompetenz zur „Ultra-vires-Kontrolle“ Gebrauch zu machen und festzustellen, dass die Bundesbank an der weiteren Durchführung des Ankaufprogramms nicht mitwirken darf.
Über die zweite Frage wird das Bundesverfassungsgericht ohne Vorgaben des EuGH entscheiden müssen. Denn der EuGH hat es abgelehnt, die Frage zu beantworten, ob die im Staatsanleihenankaufprogramm angelegte Haftungsvergemeinschaftung mit dem EU-Recht vereinbar ist. Nach unserer Auffassung sind die immensen Haushaltsrisiken, die das Anleihenankaufprogramm für den Bundeshaushalt mit sich bringt, mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
Dr. Peter Gauweiler Professor Dr. Dietrich Murswiek