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Letzte Aktualisierung: 25.04.2024

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Unternehmens- und Verbraucherinsolvenzen in Hessen weiterhin rückläufig

von Helmut Poppe

(12.01.2021) Die Unternehmens- und Verbraucherinsolvenzen in Hessen sind weiterhin rückläufig. Das zeigen die endgültigen Ergebnisse für Oktober 2020 sowie vorläufige Zahlen für November 2020. Im Oktober ging die Anzahl der Unternehmensinsolvenzen gegenüber dem Vorjahreszeitraum um fast ein Viertel zurück.

Insolvenzen nach Wirtschaftsbereichen
Foto: HSL
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Für den Monat Oktober 2020 hatte das HSL erstmals vorläufige Ergebnisse zu Unternehmensinsolvenzen veröffentlicht (siehe Pressemitteilung vom 01.12.2020). Die nun vorliegenden endgültigen Ergebnisse bestätigen die vorläufige Zahl von 84 beantragten Unternehmensinsolvenzen in Hessen.

Wie das Hessische Statistische Landesamt (HSL) weiter mitteilt, wurden von den 84 beantragten Verfahren 49 eröffnet und 35 mangels Masse abgewiesen. Die Summe der voraussichtlichen Forderungen belief sich dabei auf 22 Millionen Euro.

Im Vergleich zum Oktober 2019 ging die Anzahl der beantragten Unternehmensinsolvenzen damit um 24 Prozent zurück. Im Oktober 2019 wies die Insolvenzstatistik noch 110 beantragte Insolvenzverfahren von Unternehmen in Hessen aus. Der Monat Oktober 2020 war der erste Berichtsmonat, in dem die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für von der Corona-Pandemie betroffene, zahlungsunfähige Unternehmen nicht mehr galt.

Wie bereits im August und September 2020 lag die Anzahl der beantragten Verbraucherinsolvenzen auch im Oktober 2020 deutlich unter dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden in Hessen 107 Insolvenzanträge gestellt, wovon hessische Gerichte 104 Verfahren eröffneten. In drei Fällen wurde ein Schuldenbereinigungsplan angenommen. Die Zahl der beantragten Verfahren sank damit im Oktober 2020 im Vergleich zum Oktober 2019 um 66 Prozent. Im Vorjahreszeitraum wurden noch 317 Verfahren beantragt.

Vorläufige Ergebnisse für November 2020

Für den Monat November 2020 zeigen die vorläufigen Ergebnisse mit 80 beantragten Unternehmensinsolvenzen eine weiterhin niedrige Anzahl an Anträgen. Im Vorjahreszeitraum November 2019 wurden noch 122 Verfahren beantragt.

Hinweise: Im Berichtszeitraum Oktober 2020 waren durch die Corona-Pandemie betroffene Unternehmen, die überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig waren, noch von der Pflicht zur Insolvenzantragsstellung befreit. Für zahlungsunfähige Unternehmen lief diese Befreiung zum 30.09.2020 aus.

In einem Schuldenbereinigungsplan legt die Schuldnerin bzw. der Schuldner den Gläubigerinnen und Gläubigern ein Zahlungsangebot, und damit einen Vergleichsvorschlag, vor. Stimmen die Gläubigerinnen und Gläubiger mehrheitlich diesem Plan zu, kommt es nicht zu einem Insolvenzverfahren.

Eine Restschuldbefreiung ermöglicht einer Schuldnerin oder einem Schuldner nach Ablauf einer Wohlverhaltensperiode von den verbleibenden Insolvenzschulden befreit zu werden. Während der Wohlverhaltensperiode werden alle pfändbaren laufenden Bezüge an eine Treuhandschaft oder Insolvenzverwaltung abgetreten.

Methodische Anmerkungen: Die vorläufigen Ergebnisse zu den Unternehmensinsolvenzen für den November 2020 basieren auf Daten, die das HSL zur Erfüllung europarechtlicher Lieferpflichten erstellt. Diese umfassen die vorläufige Anzahl an Unternehmensinsolvenzen nach Wirtschaftsabschnitten. Da diese Daten die endgültigen Ergebnisse tendenziell unterschätzen, erfolgt eine Ergänzung um einen Korrekturfaktor. Auf diese Weise werden vorläufige Ergebnisse zu den Unternehmensinsolvenzen ermittelt.