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Letzte Aktualisierung: 23.04.2024

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Stadt Frankfurt erinnert an Rückschnittpflicht

von Ilse Romahn

(25.01.2022) Ragen Bäume oder Sträucher vom Grundstück aus auf öffentliche Straßen und Gehwege? Dann haben Haus- und Grundstückseigentümer sowie Pächter der Grundstücke und Feldgemarkungen noch bis einschließlich Montag, 28. Februar, Zeit, zur Heckenschere zu greifen und den Bewuchs zurückzuschneiden.

Denn zwischen dem 1. März und 30. September verbietet das Bundesnaturschutzgesetz radikale Schnitte an Hecken und Büschen zum Schutz von Tieren und ihrem Lebensraum. Vögel brüten in dieser Zeit in den Gehölzen. Fragen hierzu beantwortet die Untere Naturschutzbehörde unter der Telefonnummer (069)21244344.
 
Zum Pflanzenrückschnitt verpflichten das Hessische Straßengesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch im Rahmen der Verkehrssicherheit und der Gefahrenabwehr. Demnach sind Grundstückseigentümer verkehrssicherungspflichtig und haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs ihrer Begrünung entstehen können. Es ist zwingend notwendig, Hecken, Bäume und Sträucher an Straßen, Wegen und Plätzen rechtzeitig zurückzuschneiden. So können alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen.
 
Zu beachten sind folgende Vorgaben: Geh- und Radwege müssen bis zu einer Höhe von 2,50 Meter komplett frei zugänglich bleiben. Bis zu dieser Höhe darf nichts über die Grundstücksgrenze hinweg in den Straßenraum hineinragen. Bei der Fahrbahn ist es erforderlich, dass der Straßenraum bis zu einer Höhe von 4,50 Meter von jeglichem Überhang frei bleibt, siehe beigefügte Grafik. Verkehrszeichen und Straßennamensschilder müssen soweit freigeschnitten sein, dass sie auch bei Dunkelheit von Verkehrsbeteiligten zweifelsfrei zu erkennen sind.
 
Das Amt für Straßenbau und Erschließung kontrolliert die Straßen und Gehwege regelmäßig und darf die Beseitigung des Bewuchses veranlassen, sofern die Eigentümer oder Besitzer ihrer Verpflichtung nicht nachkommen. Die Kosten dafür gehen dann zu Lasten der Eigentümer oder Besitzer. (ffm)