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Letzte Aktualisierung: 25.04.2024

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Stadt Frankfurt übt Vorkaufsrecht im Ostend aus

Stadtrat Schneider: Erhaltungssatzungen werden konsequent angewendet

von Ilse Romahn

(07.11.2019) Die Stadt Frankfurt am Main hat durch die Ausübung ihres Vorkaufsrechts ein Gebäude mit neun Wohnungen in der Ostendstraße erworben. Grundlage dafür ist die Erhaltungssatzung E52 „Westliches Ostend“, mit der die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung geschützt werden soll.

„Wir haben immer deutlich gemacht, dass wir die Erhaltungssatzungen konsequent anwenden werden“, sagte Bau- und Immobiliendezernent Jan Schneider, der die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts in Abstimmung mit dem Dezernat für Planen und Wohnen getroffen hat. „Das bedeutet: Wenn ein Käufer nicht bereit ist, die Ziele der Satzung einzuhalten und eine sogenannte Abwendungsvereinbarung abzuschließen, dann macht die Stadt Frankfurt von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch.“

Bei dem Anfang des 20. Jahrhunderts errichteten Wohnhaus in der Ostendstraße, das die bisherigen Eigentümer an eine Immobiliengesellschaft verkaufen wollten, handelt es sich um ein viergeschossiges Gebäude mit ausgebautem Walmdach. Es sind ein Laden im Erdgeschoss sowie neun Wohnungen vorhanden. Die Mieten liegen zum Teil deutlich unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete. Da der vertragliche Kaufpreis aber signifikant höher ist als der ermittelte Verkehrswert, ist davon auszugehen, dass der Käufer mit einer Aufwertung der Immobilie deren Ertrag steigern müsste, damit sich die Investition amortisiert. Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Stadt Frankfurt soll der preiswerte Wohnraum erhalten werden. Im Zuge des Ankaufs geht das Gebäude in die Verwaltung des Amts für Bau und Immobilien über.

„Der Erhalt preiswerten Wohnraums ist uns ein wichtiges Anliegen“, betonte Schneider. „Wir prüfen deshalb unter Beteiligung des Dezernats für Planen und Wohnen in den Gebieten mit Erhaltungssatzungen sehr sorgfältig, ob die Voraussetzungen zur Ausübung des Vorkaufsrechts vorliegen.“ Ein Eingriff in das Eigentumsrecht, der für die Beteiligten immer auch gravierende wirtschaftliche Auswirkungen hat, könne aber nur das äußerste Mittel sein. Zuvor müsse ausgelotet werden, ob der Erwerber bereit sei, sich über eine Abwendungsvereinbarung zum Schutz der Mieter zu verpflichten. „Wir sind rechtlich verpflichtet, das mildeste Mittel anzuwenden, um die Satzungsziele zu erreichen“, sagte Schneider. „Wenn ein Käufer eine Abwendungsvereinbarung abschließt, gibt es keine Möglichkeit mehr, ein Vorkaufsrecht auszuüben.“ Mit der Unterzeichnung einer Abwendungsvereinbarung erklärt sich der Käufer unter anderem dazu bereit, Mietwohnungen zehn Jahre lang nicht in Eigentumswohnungen umzuwandeln und Wohnungen nicht über einen längeren Zeitraum leer stehen zu lassen.

Derzeit gibt es in Frankfurt acht Erhaltungssatzungen, die eine sogenannte Milieuschutzregelung enthalten. Seit März 2016 gab es in diesen Gebieten insgesamt 122 Immobilienverkäufe, die in Hinblick auf das Vorkaufsrecht zu prüfen waren. In 46 Fällen erklärte sich der Käufer bereit, eine Abwendungsvereinbarung zu unterzeichnen. 23 Mal hat die Stadt ihr Vorkaufsrecht ausgeübt. Erstmals war das 2016 in der Zuständigkeit des damaligen Liegenschaftsamts der Fall. (ffm)