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Letzte Aktualisierung: 19.04.2024

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Süwag setzt 1. Stufe der Gaspreisbremse um

von Ilse Romahn

(29.11.2022) Rund 27 Gesetze und Verordnungen hat die Bundesregierung alleine in diesem Jahr für die Energiewirtschaft erlassen. Das aktuellste ist das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, das Verbraucher im Dezember entlasten soll. Auch der regionale Energieversorger Süwag setzt nun die ersten Maßnahmen für die Kunden um.

„Angesichts der hohen und für viele belastenden Energiepreise begrüßen wir die angekündigten Entlastungen für Verbraucher. Wir setzen die Vorgaben selbstverständlich im Sinne unserer Kunden um. Trotz erster wichtiger Maßnahmen seitens der Bundesregierung bleibt die Lage auf den Energiemärkten jedoch weiter angespannt“, erklärt Christopher Osgood, Geschäftsführer der Süwag Vertrieb AG & Co KG.

Die 1. Stufe der Gaspreisbremse „Soforthilfe Dezember“
Die Bundesregierung hat unter Berücksichtigung des Abschlussberichtes der Expertenkommission ein Gesetz (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz - EWSG) für die sogenannte „Soforthilfe Dezember“ vorgelegt. Das Gesetz ist inzwischen in Kraft getreten. Damit wird als schnelle Unterstützung in diesem Winter eine einmalige staatliche Übernahme einer monatlichen Abschlagszahlung für alle Haushaltskunden angestrebt. „Der Wert des Dezemberabschlags wird dem Kunden erlassen, so dass kein Abschlag durch uns abgebucht wird bzw. keine Zahlung oder Überweisung durch den Kunden erfolgen muss. Eine Verrechnung mit dem tatsächlichen Entlastungsbetrag findet mit der Jahresrechnung statt“, klärt Osgood auf.

Der tatsächliche Entlastungsbetrag entspricht einem Zwölftel der Jahresverbrauchsprognose mit Stand September 2022 und wird mit dem im Dezember gültigen Verbrauchspreis multipliziert, zzgl. des Grundpreises für einen Monat.

Die 2. Stufe der Gaspreisbremse und die Strompreisbremse
Die Preisbremsen für Strom und Gas sollen ab März 2023 gelten. Zusätzlich ist eine rückwirkende finanzielle Entlastung für Januar und Februar 2023 geplant. Süwag wird die Preisbremsen selbstverständlich und fristgerecht an alle Kunden weitergeben. Bis Mitte Februar 2023 werden alle Kunden schriftlich informiert, wie die Preisbremse umgesetzt werden wird. Nach aktuellem Stand werden die Kunden direkt über eine Anpassung der Abschläge von den Preisbremsen profitieren. Aktuell befindet sich der Gesetzgeber noch in der Festlegungsphase. Genauere Informationen für die Süwag-Kunden folgen noch.

Die Gaspreisbremse soll bis Ende April 2024 laufen. Die Strompreisbremse ist zunächst bis Ende 2023 vorgesehen. Für beide Maßnahmen ist eine Verlängerung laut Gesetz möglich. Entscheidend wird für weitere Schritte der Bundesregierung die dann zu diesem Zeitpunkt herrschende Marktlage sein.

Hintergrundinformation (aktueller Stand):
Für 80 % des Jahresverbrauchs, den der Lieferant für die Lieferstelle in seinem System als Prognose hinterlegt hat, ist der Preis für private Haushalte und kleinere Unternehmen auf folgende Arbeitspreise staatlich festgelegt:

·       Erdgas: 12 ct/kWh   ·       Fernwärme: 9,5 ct/kWh ·       Strom: 40 ct/kWh

Im Regelfall beruht der prognostizierte Verbrauch auf dem Vorjahresverbrauch. Wer mehr als 80 % seines bisherigen Jahresverbrauchs verbraucht, zahlt den vertraglich gültigen Preis, den die Kunden bspw. dem letzten Preisanpassungsschreiben entnehmen können. Konkret bedeutet das: Wer seinen Verbrauch um 20 % reduziert, zahlt nur die bundesweit einheitlichen Preise der Obergrenze. Somit werden die finanziellen Auswirkungen der Preisanpassung deutlich gemildert.

www.suewag.com