Letzte Aktualisierung: 11.12.2024
Preisschock beim Wohnmobilkauf
Verbraucherzentrale zu Beschwerden über nachträgliche Preiserhöhungen
von Karl-Heinz Stier
(31.05.2022) Der Urlaub auf vier Rädern erlebt in der Corona-Pandemie einen regelrechten Boom. Wer sich aktuell ein Wohnmobil kaufen will, muss sich auf monatelange Wartezeiten einstellen. Ist das Wohnmobil dann endlich lieferbar, erleben viele eine teure Überraschung. In den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Hessen häufen sich die Beschwerden über nachträgliche, teils massive Preiserhöhungen. Ob diese Aufschläge zulässig sind, hängt von den Details des jeweiligen Kaufvertrags ab.
In ihren Schreiben kündigen die Händler nicht nur saftige Preiserhöhungen von mehreren tausend Euro für die bereits verkauften Wohnmobile an. Sie fordern ihre Kunden auch dazu auf, der Preiserhöhung innerhalb einer bestimmten Frist zuzustimmen. Gleichzeitig drohen die Anbieter damit, den Vertrag zu stornieren, falls die Betroffenen nicht einverstanden sind – wohlwissend, dass sie das Wohnmobil gewinnbringend auch an andere, bereits wartende Interessenten verkaufen können. „Das setzt Verbraucher natürlich rasch unter Druck und fordert eine zügige Prüfung der Vertragsunterlagen“, sagt Peter Lassek, Leiter der Fachgruppe Recht bei der Verbraucherzentrale Hessen.
Grundsätzlich gilt der Grundsatz “Vertrag ist Vertrag“. Wer einen Kaufvertrag abschließt, sollte daher auch davon ausgehen dürfen, dass an dem vereinbarten Preis im Nachhinein nicht mehr gerüttelt wird. Enthält der Kaufvertrag aber eine sogenannte Preisanpassungsklausel, kann eine nachträgliche Preiserhöhung rechtlich zulässig sein. „Solche Klauseln unterliegen allerdings sehr strengen Vorgaben“, so Lassek weiter. Diese sind unter anderem:
•Die vertraglich vorgesehene Lieferfrist muss länger als vier Monate sein.
•Für den Käufer muss ab einem bestimmten Erhöhungssatz (zum Beispiel fünf Prozent des Kaufpreises) ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag vorgesehen sein.
•Die Preisanpassungsklausel darf Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen.
•Und sie muss den Anlass, die Voraussetzungen und den Umfang der Erhöhung genau festlegen.
„Ob die Klauseln tatsächlich wirksam sind, muss daher in jedem Einzelfall geprüft werden. Der Kunde muss die Preisänderung nachvollziehen und überprüfen können“, so Lassek. Eine Preisanpassungsklausel muss deshalb auch an Kostenelemente gekoppelt werden, die der jeweilige Kunde kennt, oder mit zumutbaren Mitteln in Erfahrung bringen kann. Damit wird sichergestellt, dass der Preisanpassungsmechanismus nicht nachträglich die Gewinnspanne des Unternehmens erhöht. Deshalb ist zum Beispiel eine Klausel wie „Zwischenzeitliche Preiserhöhungen des Herstellers gehen zu Lasten des Käufers“ unzulässig.
„In einigen Fällen berufen sich Händler auch darauf, dass sich Umstände nach dem Vertragsschluss durch steigende Herstellungs- und Lieferkosten so gravierend geändert haben, dass eine nachträgliche Anpassung des Vertrags auch ohne Preisanpassungsklausel rechtens sei. Dies ist jedoch höchst zweifelhaft und muss ebenfalls individuell beurteilt werden“, erklärt der Verbraucherschützer. War die ursprünglich im Kaufvertrag vereinbarte Lieferfrist aber kürzer als vier Monate, kann der Verkäufer jedenfalls keine nachträgliche Preiserhöhung fordern.