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Partientenverfügung - ja, aber wie?

Kein Ersatz für Vorsorgevollmacht/Wie man damit umgeht

Das Patientenverfügungsgesetz ist in Deutschland am 1. September 2009 in Kraft getreten. Trotzdem weiß nicht ein jeder, wie es korrekt zu handhaben ist und was man beachten muss. Jede einwilligungsfähige, volljährige Person kann eine Patientenverfügung erstellen und auch jederzeit ändern oder formlos widerrufen. Gültig ist die Verfügung nur, wenn sie schriftlich verfasst und vom Ausstellerin eigenhändig unterschrieben wird. Eine Beglaubigung der Unterschrift oder notarielle Beurkundung der Patientenverfügung ist nicht zwingend vorgeschrieben.

Menschen, die ihren vollen Namen nicht schreiben können, unterzeichnen die Patientenverfügung mit einem Handzeichen in Form von Buchstaben oder sonstigen Symbolen. Dieses Zeichen muss jedoch notariell beglaubigt sein. Eine Patientenverfügung hat kein Ablaufdatum. Es ist aber ratsam, sie in bestimmten Zeitabständen, zum Beispiel jährlich, zu erneuern oder zu bestätigen. Vielleicht hat sich ja inzwischen die eigene Meinung geändert, was die eine oder andere medizinische Maßnahme betrifft wie z.B. künstliche Ernährung im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Erkrankung.

Wozu überhaupt eine Patientenverfügung? Eine Vorsorgevollmacht reicht doch auch. So denken viele Menschen – zu Unrecht. Denn eine Vorsorgevollmacht dient dazu, einer anderen Person für Notfallsituationen Entscheidungsbefugnisse einzuräumen – also das „Wer“ zu klären. Dagegen ist in der Patientenverfügung festgehalten, „was“ bei bestimmten medizinischen Fragestellungen auf Basis des eigenen Willens zu tun ist, also welche medizinische Behandlung dann erwünscht ist und welche nicht.

Sinnvoll ist es daher, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren. Die Person Ihres Vertrauens, die Sie in der Vorsorgevollmacht benannt haben, soll sicherstellen, dass Ihre in der Patientenverfügung festgelegten Interessen auch durchgesetzt werden. Geben Sie dieser Person am besten eine Kopie Ihrer Patientenverfügung.

Solange ein Mensch noch im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten ist, kann er die Entscheidung über alle notwendigen ärztlichen Maßnahmen selbst treffen. Problematisch wird es allerdings, wenn ein Patient aufgrund einer Krankheit, z.B. wenn er im Koma liegt, nicht mehr selbst entscheiden kann. Mit einer schriftlichen Patientenverfügung können Menschen schon vor dem Eintritt eines solchen Ernstfalls zum Ausdruck bringen, welche medizinischen Maßnahmen in bestimmten Situationen durchgeführt oder aber unterlassen werden sollen. Das bedeutet: Mit der Patientenverfügung kann man sicherstellen, dass der eigene Wille auch dann noch maßgebend für die Behandlung ist, wenn man ihn nicht mehr äußern kann.

Treffen die Festlegungen in einer Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation der Patientin eindeutig zu, sind sowohl Ärzte und Pflegefachpersonal als auch gesetzliche Vertreter wie Betreuer und Bevollmächtigter daran gebunden. Deshalb ist es wichtig, eine Patientenverfügung möglichst konkret und unmissverständlich abzufassen und allgemeine beziehungsweise unklare Formulierungen zu vermeiden. In Ihrer Verfügung können Sie auch darauf eingehen, wie Sie persönlich zum Thema Organspende stehen.

Am Schluss müssen Sie die Verfügung unterzeichnen – entweder mit Ihrer Unterschrift oder einem notariell beglaubigten Handzeichen. Informieren Sie Ihr Umfeld: Sagen Sie Ihren Angehörigen, eventuellen Bevollmächtigten und Betreuern sowie Ihrem Arzt, dass Sie dieses Dokument verfasst haben und wo Sie es aufbewahren. Auch bei der Aufnahme in ein Krankenhaus oder Pflegeheim sollten Sie auf Ihre Patientenverfügung hinweisen.