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Parken vor Bordsteinkanten ist kein Kavaliersdelikt

Die Abteilung für Sicherheit, Ordnung und Prävention Bad Soden weist darauf hin, dass auch das Parken vor abgesenkten Bordsteinen nach den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung unzulässig ist und diese Ordnungswidrigkeit sogar ein Abschleppen des Fahrzeugs ohne eine konkrete Behinderung rechtfertigt.

Dies scheint vielen Menschen nicht bewusst zu sein, wie die einschlägigen Widersprüche gegen die entsprechend eingeleiteten Ordnungswidrigkeitsverfahren zeigen.

Es ist also wichtig, vor dem Abstellen des Fahrzeugs genau hinzuschauen, ob sich nicht gerade an dieser Stelle eine bauliche Querungsmöglichkeit für Menschen mit Rollatoren, Rollstühlen oder Kinderwagen befindet, die dann zugeparkt und nicht mehr genutzt werden könnte.

Mittlerweile sind viele dieser Absenkungen in Bad Soden am Taunus mit taktilen Steinen ausgestattet, die es sehbeeinträchtigten und blinden Menschen ermöglichen sollen, die Straße sicher zu überqueren. Fällt diese Querungsmöglichkeit wegen davor abgestellter Fahrzeuge weg, müssen die betroffenen Personen oftmals einen großen Umweg in Kauf nehmen, um an anderer Stelle die Straßenseite barrierefrei wechseln zu können.

Eine zusätzliche Kennzeichnung dieser Flächen durch Haltverbote ist gesetzlich nicht vorgesehen und notwendig.

Alle  Informationen rund um das Halten und Parken können im § 12 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nachgelesen werden.