Neuer Impfstoff gegen Pneumokokken
Patientenvertreterin klärt über Impfansprüche auf
Darauf weist die stellvertretende Vorsitzende der Interessenvertretung Patienten-&-Versicherte (IVPV), Bundesverband für Gesundheit und Soziales, Mechtild Pfeiffer-Krahl im neuen Infoblatt der Patientenvertretung „Aufgepasst und Hergehört“ hin. Nachdem die Ständige Impfkommission (STIKO) Ende September 2023 ihre bisherige Empfehlung zur Pneumokokken-Impfung angepasst hatte, entschied nun der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), die Änderungen auch in seine Schutzimpfungs-Richtlinie zu übernehmen. Die STIKO hatte den neuen PCV20-Impfstoff gegenüber den bisher empfohlenen Impfstoffen PPSV23 und PCV13 als überlegen bewertet.
Auf eine Impfung mit dem neuen Impfstoff PCV20 haben zukünftig Anspruch:
Personen ab 60 Jahren
Personen ab 18 Jahren mit Risikofaktoren für schwere Pneumokokken-Erkrankungen
Personen ab 18 Jahren mit beruflicher Indikation
„Voraussetzung für die Aufnahme einer Schutzimpfung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist eine Empfehlung der beim Robert Koch-Institut angesiedelten STIKO“, informiert Mechtild Pfeiffer-Krahl. Auf Basis der STIKO-Empfehlungen lege der G-BA spätestens zwei Monate nach deren Veröffentlichung die Einzelheiten zur Leistungspflicht der GKV in der Schutzimpfungsrichtlinie fest.
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