Nebenjob in den Ferien oder der vorlesungsfreien Zeit?
Hessisches Finanzministerium gib Tipps, was es zu beachten gibt.
„Die steuerliche Belastung im Rahmen von Ferien- oder Studentenjobs gering zu halten, ist nicht schwierig – es gibt lediglich ein paar grundsätzliche Hinweise zu berücksichtigen“, so Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer zum Thema. Die meisten Ferienjobs blieben ohnehin aufgrund der geringen Höhe der Einnahmen steuerfrei. Schäfer fügte hinzu: „Zur Erfüllung kleiner und größerer Wünsche sind zuweilen Ferienjobs notwendig. Das kenne ich aus meiner eigenen Jugend und es hat sich seither nicht verändert. So ein Nebenjob ist außerdem häufig auch eine gute Gelegenheit, um Erfahrung in der Arbeitswelt zu sammeln. Und es macht einen natürlich auch ein bisschen stolz, wenn man sich dank des selbst verdienten Geldes das ein oder andere Extra gönnen kann.“
Prinzipiell müssen Schüler und Studierende ihrem Arbeitgeber ihr Geburtsdatum und die Steuer-Identifikationsnummer mitteilen. Informationen zur Identifikationsnummer hält der Internetauftritt des Bundeszentralsamts für Steuern bereit:
Ferner benötigt der Arbeitgeber eine Angabe darüber, ob der Ferienjob das erste Beschäftigungsverhältnis ist. Diese Informationen ermöglichen ihm den elektronischen Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale, wie etwa Steuerklasse und Religion. Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte oder einer Papierbescheinigung des Finanzamts ist aus diesem Grund nicht mehr erforderlich. Der Arbeitgeber entscheidet, ob er den Arbeitslohn entsprechend den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder pauschal versteuert. Behält der Arbeitgeber Lohnsteuer vom Arbeitslohn ein, können Ferienjobber zu viel gezahlte Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres mittels einer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt zurückfordern. Schüler und Studierende mit einem Bruttoarbeitslohn von bis zu 10.204 Euro im Jahr erhalten in der Regel die einbehaltene Lohnsteuer komplett zurück. Pauschal versteuerter Arbeitslohn bleibt bei der Einkommensteuerveranlagung außen vor, die Besteuerung ist mit der pauschalen Lohnsteuer abgegolten.
Was es für Schülerinnen, Schüler und Studierende steuerlich sowie sozialversicherungsrechtlich außerdem zu beachten gilt, wird der Broschüre „Steuertipps bei Aushilfsarbeit von Schülerinnen, Schülern und Studierenden“ erklärt. https://finanzen.hessen.de/presse/infomaterial/7/steuertipps-bei-aushilfsarbeit-von-schuelerinnen-schuelern-und-studierenden
„Allen Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern wünsche ich eine erkenntnisreiche Lektüre unserer Broschüre sowie eine schöne Sommerzeit“, sagte der Finanzminister abschließend.
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