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Letzte Aktualisierung: 28.03.2024

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Mieterschutz wird ausgeweitet

von Helmut Poppe

(26.11.2020) Künftig in 49 statt in 31 Städte und Gemeinden.

Foto: Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
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Um Mieterrechte und die Chancen von Normalverdienern am Wohnungsmarkt zu verbessern weitet die Landesregierung den besonderen Mieterschutz aus. Von Donnerstag, 26. November, an gelten die Mietpreisbremse, die auf acht Jahre verlängerte Kündigungssperrfrist sowie die auf 15 Prozent abgesenkte Kappungsgrenze in 49 statt in 31 Kommunen, wie Wohnungsbauminister Tarek Al-Wazir am Mittwoch mitteilte: „Wir können nicht zulassen, dass sogar Familien mit mittlerem Einkommen sich in Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten keine Wohnung mehr leisten können.“

Neu in den Geltungsbereich der Verordnung aufgenommen sind Biebesheim, Dietzenbach, Eltville, Friedrichsdorf, Fuldabrück, Groß-Gerau, Groß-Zimmern, Hainburg, Kriftel, Langenselbold, Mainhausen, Maintal, Neu-Anspach, Neu-Isenburg, Pfungstadt, Rosbach vor der Höhe, Roßdorf, Rüsselsheim, Steinbach (Taunus), Usingen, Viernheim und Walluf. Dagegen sind Hattersheim am Main, Hofheim am Taunus, Kassel und Oberursel nicht mehr enthalten.

Im Geltungsbereich verbleiben Bad Homburg, Bad Soden, Bad Vilbel, Bischofsheim, Darmstadt, Dreieich, Egelsbach, Eschborn, Flörsheim am Main, Frankfurt am Main, Ginsheim-Gustavsburg, Griesheim, Heusenstamm, Kelkheim, Kelsterbach, Kiedrich, Langen, Marburg, Mörfelden-Walldorf, Nauheim, Nidderau, Obertshausen, Offenbach, Raunheim, Schwalbach am Taunus, Weiterstadt und Wiesbaden.

Wo die Verordnung gilt, darf die Miete bei einer Wiedervermietung nur noch maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (sog. Mietpreisbremse). Ausgenommen davon sind u. a. Erstvermietungen nach dem 1. Oktober 2014 oder nach umfassender Modernisierung.

Bei laufenden Verträgen werden Mieterhöhungen statt auf 20 auf maximal 15 Prozent in drei Jahren gedeckelt (sog. abgesenkte Kappungsgrenze). „Und auch diese Erhöhung müssen die Mieterinnen und Mieter nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete akzeptieren“, sagte der Minister. „Kappungsgrenze und Mietpreisbremse verlangsamen den Mietenanstieg.“

„ Wir können nicht zulassen, dass sogar Familien mit mittlerem Einkommen sich in Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten keine Wohnung mehr leisten können“ Hessens Wirtschaftsminister Tarek Al-Wazir

Die verlängerte Kündigungssperrfrist von acht Jahren schützt Mieterinnen und Mieter im Fall einer Umwandlung und anschließenden Veräußerung ihrer Wohnung vor kurzfristigen Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen. „Wer eine vermietete Wohnung in einem angespannten Gebiet kauft, muss wissen, dass er im Fall einer Umwandlung und Veräußerung nach Abschluss des Mietvertrages gegen den Willen der Mieter die Wohnung nicht kurzfristig kündigen kann“, erläuterte der Minister. „Die Kündigungssperrfrist ist ein wichtiges Instrument, um den Bestand an Mietwohnungen zu schützen.“

Der neue Zuschnitt des Geltungsbereichs beruht auf Ermittlungen des Instituts Wohnen und Umwelt (IWU), das die Wohnungsmärkte im Auftrag der Landesregierung anhand objektiver Kriterien wie beispielsweise der Mietpreisentwicklung oder der Wohnungsversorgungsquote überprüft hat. Ferner wurden so genannte qualifizierte Selbsteinschätzungen der Gemeinden herangezogen.

Das fortgeschriebene Gutachten des IWU und die Verordnung nebst Begründung sind auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen einzusehen.

Für Fragen zur Mieterschutzverordnung wird ab Dezember 2020 die Servicestelle Wohnen bei der Hessen Agentur über eine Hotline zur Verfügung stehen. Im Rahmen einer Erstberatung wird die Servicestelle allgemeine Informationen, etwa zum Geltungsbereich der Mieterschutzverordnung oder den Übergangsregelungen der Kündigungssperrfrist, geben. Nach einem Erstkontakt (Tel. 0611 / 95017-8181 oder E-Mail: service@wohnungsbau.hessen.de kann die Servicestelle bei Bedarf an Fachberatungsstellen vermitteln.