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Letzte Aktualisierung: 19.04.2024

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Kriftels Heckenspaziergang fällt aus

Trotzdem gilt: Bitte wuchernde Äste entfernen!

von Adolf Albus

(04.06.2020) Jedes Jahr führt das „Bündnis Barrierefreies Kriftel“ in Zusammenarbeit mit der Gemeindeverwaltung im Mai einen sogenannten Heckenspaziergang in Kriftel durch. Auch Interessierte Bürger sind eingeladen. Doch dieses Jahr hat die Corona-Krise den Veranstaltern einen Strich durch die Rechnung gemacht:

Foto: Gemeinde Kriftel
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Der Spaziergang, bei dem das Gespräch mit Anliegern gesucht wird, musste ausfallen. Schließlich gehören viele der regelmäßigen Teilnehmern zur Risikogruppe.

„Trotzdem rufen wir die Bürger auf, aus dem eigenen Grundstück in Gehwege heraus ragende Äste von Bäumen, Hecken und Sträucher zu entfernen. Denn sie können vor allem für Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Sehfähigkeit eine Gefahrenquelle darstellen. Das betrifft vor allem Senioren mit Gehilfen, Rollstuhlfahrer und Sehbehinderte. Aber auch Eltern mit Kinderwagen“, erläutert Franz Jirasek, Erster Beigeordneter der Gemeinde Kriftel. Parke dann noch ein Auto auf dem Bürgersteig, sei gar kein Durchkommen mehr. Daher muss der Bewuchs stets bis zur Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden.

Um das zu überprüfen und Anwohner auf ihre Pflicht hinzuweisen, findet normalerweise der Heckenspaziergang statt. Er zeigte bereits Erfolge: „In den letzten Jahren konnten wir viele gute Gespräche mit Anwohnern führen“, lobt Jirasek. Von Jahr zu Jahr habe sich die Situation verbessert, die Sensibilität für das Thema sei da.

 

Hessisches Straßengesetz: Verpflichtung, Bewuchs zu beseitigen

Im Hessischen Straßengesetz steht, dass „Anpflanzungen aller Art nur dann angelegt und unterhalten werden dürfen, wenn diese die Sicherheit oder die Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen“ (§ 27, Absatz 2 HStrG) und „Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage sind verpflichtet, den von ihrem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu beseitigen“ (§ 5 HStrG).

Jirasek: „Pflanzen, die in den Gehweg ragen, müssen bis zur Grundstücksgrenze und in einer Höhe von mindestens 2,20 Metern zurückgeschnitten werden.“ Wer das nicht beachtet, haftet für alle Schäden, die auf die vernachlässigte Pflicht zurückzuführen sind – von kleineren Verletzungen bis zu den Folgen von schweren Unfällen, deren Ursache auch darin liegen kann, dass Straßenleuchten oder Verkehrsschilder durch Pflanzen teilweise oder ganz verdeckt werden. „Daher ist es wichtig, die Anlieger immer wieder auf diese Problematik hinzuweisen“, so der Erste Beigeordnete.