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Keine neuen Spielhallen im Bahnhofsviertel

Hessischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt Rechtsauffassung der Stadt Frankfurt

Aus der Neueröffnung von drei Spielhallen in der Elbestraße im Bahnhofsviertel wird nichts. Die durch das Ordnungsamt ausgesprochenen Ablehnungen wurden jetzt durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel final bestätigt.

Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt hatte bereits 2015 bezüglich der Klagen eines Spielautomatenaufstellers entschieden, dass die Ablehnungen der Erlaubnisse durch das Ordnungsamt aus 2013 und 2014 für drei neue Spielhallenbetriebe in der Elbestraße nach dem Hessischen Spielhallengesetz rechtmäßig sind, obgleich eine Baugenehmigung für das Gewerbeobjekt zur Nutzung als Spielhalle vorlag. Nach Auffassung des Ordnungsamtes, bestätigt durch das VG, verstießen die Betriebe gegen die Mindestabstandsvorgabe von 300 Metern sowie dem Verbot der Mehrfachkonzessionierung.

Nach eingelegter Berufung hat nunmehr der VGH Kassel das Urteil des VG Frankfurt am Main bestätigt und die Berufung der Klägerin nicht zugelassen. Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar. Die Klägerin hat die Kosten beider Verfahren zu tragen. Die Entscheidung des VG Frankfurt aus 2015 ist damit rechtskräftig.

Sicherheitsdezernent Markus Frank freut sich über die Bestätigung durch den Verwaltungsgerichtshof: „Diese Entscheidung fördert unsere Bemühungen, die Zahl der Spielhallen in Frankfurt nachhaltig zu senken. Die Nichteröffnung der jetzt zur Entscheidung gestandenen drei Neubetriebe in der Elbestraße aber auch unsere Bemühungen, bestehende Spielhallen zu schließen, sind ein Erfolg im Kampf gegen die Spielsucht, für den Jugendschutz und zum Wohle der Menschen, die in unmittelbarer Nachbarschaft zu solchen Betrieben leben.“

Bisher wurden bereits 31 Spielhallen nach Verhandlungen des Ordnungsamtes mit den Betreibern aufgegebenen oder auf Anordnung des Ordnungsamtes geschlossen. Von einst 164 Spielhallen im Stadtgebiet existieren somit noch 133 Betriebe. Zwölf Spielhallen sind derzeit mit bestandskräftigen Erlaubnissen nach dem Hessischen Spielhallengesetz genehmigt, weil sie alle strengen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. (ffm)