Archiv-Nachrichten

Inflationsausgleich: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen müssen

Die Inflation in Deutschland hat im April 2023 einen Wert von rund sieben Prozent erreicht. Das bedeutet, dass die Preise für viele Güter und Dienstleistungen deutlich gestiegen sind. Um die Kaufkraft der Arbeitnehmer zu erhalten und die Wirtschaft anzukurbeln, hat die Bundesregierung eine sogenannte Inflationsausgleichsprämie beschlossen.
2023-05-10_Inflationsausgl_1_(c)Unsplash__Imelda.jpg
Symbolfoto
Foto: Unsplash / Imelda

Diese ermöglicht es den Arbeitgebern, ihren Beschäftigten bis zu 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei zu zahlen. Doch wie funktioniert die Inflationsausgleichsprämie genau und wie können Arbeitnehmer und Arbeitgeber davon profitieren?

Was ist die Inflationsausgleichsprämie?

Die Inflationsausgleichsprämie (kurz: IAP) ist eine Sonderzahlung, die die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum regulären Lohn oder Gehalt gewähren können. Sie soll dazu dienen, die gestiegenen Lebenshaltungskosten auszugleichen und die Konsumnachfrage zu stärken. Die Prämie ist zeitlich befristet und gilt vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Der besondere Vorteil der Prämie zum Inflationsausgleich ist, dass sie steuer- und sozialversicherungsfrei ist, das heißt, dass weder Lohnsteuer noch Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer oder Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung darauf anfallen. Die Prämie wird auch nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld angerechnet. Die Prämie ist jedoch eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber und kein gesetzlicher Anspruch der Arbeitnehmer.

Wie hoch ist die Inflationsausgleichsprämie?

Die Höhe der Inflationsausgleichsprämie kann von den Arbeitgebern individuell festgelegt werden, solange sie den maximalen Freibetrag von 3.000 Euro pro Arbeitnehmer nicht überschreitet. Manche werden nur weniger oder gar nichts zahlen können, denn auch viele Unternehmen leiden gerade. Die Prämie kann entweder als einmalige Zahlung oder in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Dabei muss der Arbeitgeber bei jeder Zahlung deutlich machen, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht, zum Beispiel durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger oder der Lohnabrechnung. Die Prämie kann sowohl an Vollzeit- als auch an Teilzeitkräfte sowie an geringfügig Beschäftigte wie Minijobber, Werkstudenten oder Auszubildende gezahlt werden.

Wie kann die Inflationsausgleichsprämie ausgezahlt werden?

Die Inflationsausgleichsprämie kann nicht nur in Form von Geld ausgezahlt werden, sondern auch in Form von Sachleistungen. Diese müssen jedoch dazu dienen, die Arbeitnehmer in Zeiten der hohen Inflation zu entlasten. Dazu können zum Beispiel Gutscheine für das Tanken, Waren- oder Essensgutscheine zählen. Allerdings dürfen bereits bestehende Sachleistungen nicht in die Inflationsprämie umgewandelt werden. Außerdem müssen die Sachleistungen einen konkreten Geldwert haben und dokumentiert werden.

Wie wird die Prämie steuerlich behandelt?

Die Inflationsausgleichsprämie ist nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes steuerfrei. Das bedeutet, dass sie nicht als Einkommen versteuert werden muss und auch nicht in die Berechnung des zu versteuernden Einkommens einfließt. Das ist eine echte Entlastung für Arbeitnehmer, denn durch die Inflation verloren beispielsweise nur die Wuppertaler Haushalte über 173 Millionen Euro an Kaufkraft. Die Steuerfreiheit gilt jedoch nur bis zu einem Betrag von 3.000 Euro pro Arbeitnehmer und nur für Zahlungen, die zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 geleistet werden. Die Prämie muss vom Arbeitgeber an das Finanzamt gemeldet werden, damit sie steuerfrei bleibt. Der Arbeitnehmer muss sie nicht in seiner Steuererklärung angeben.

Wie kann ein Steuerberater Unternehmen in der Sache helfen?

Ein Steuerberater kann Unternehmen bei der IAP beispielsweise in folgenden Bereichen unterstützen:

  • Beratung über die optimale Gestaltung und Auszahlung der IAP, zum Beispiel als Einmalzahlung oder in mehreren Teilbeträgen, als Bar- oder Sachleistung, als Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder als Bonus für besondere Leistungen.
  • Erstellung der erforderlichen Nachweise und Dokumente für die steuer- und abgabenfreie Behandlung der IAP, wie zum Beispiel die Kennzeichnung auf dem Überweisungsträger oder der Lohnabrechnung, die Bescheinigung für das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger und die Anpassung der Lohnsteueranmeldung und -bescheinigung.

Die IAP bietet Unternehmen eine Möglichkeit, ihre Mitarbeiter für ihre Leistung und Treue in Zeiten hoher Inflation zu belohnen und zu motivieren. Ein Steuerberater kann dabei helfen, diese Möglichkeit rechtssicher und effizient zu nutzen.