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Letzte Aktualisierung: 16.04.2024

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In „Geflügel Salami“ erwartet man nicht Schwein

Verbraucherzentrale mahnt erfolgreich ab

von Karl-Heinz Stier

(28.09.2022) „Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen. Dieser Grundsatz der Lebensmittelinformationsverordnung ist unseres Erachtens eindeutig“, meint Wiebke Franz von der Verbraucherzentrale Hessen.

„Wenn eine Geflügel-Salami Schweinespeck enthält, muss der Anbieter unseres Erachtens darauf bereits auf der Verpackungsvorderseite hinweisen und sie beispielsweise als ‚Geflügel-Salami mit Schweinespeck‘ bezeichnen“, sagt Franz.

Die Verbraucherzentrale Hessen mahnte daher das Unternehmen Franz Wiltmann GmbH & Co ab. Kurz zuvor hatte bereits die Überwachungsbehörde des Kreises Gütersloh die Bezeichnung „Geflügel Salami“ als irreführend beanstandet.

Die Franz Wiltmann GmbH & Co. KG klagte gegen die Beanstandung der Lebensmittelüberwachungsbehörde, verlor jedoch vor dem Verwaltungsgericht Minden. Die Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster ab. Die Richter vertraten die gleiche Rechtsauffassung: Eine Geflügel-Salami, die neben Putenfleisch auch Schweinespeck enthält, sei irrführend. Damit bestätigten sie das erstinstanzliche Urteil am 15.08.2022.

„Wir freuen uns, dass dieses Verfahren nach nun fünf Jahren abgeschlossen ist und der Täuschungsschutz endlich Recht bekommen hat. Verbraucherinnen und Verbraucher, denen vergleichbare Fälle sauer aufstoßen, können sich gerne bei der Verbraucherzentrale Hessen melden“, so Franz.