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Letzte Aktualisierung: 28.03.2024

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Hessens Finanzminister Dr. Schäfer erklärt die neue Pflicht zur Bonausgabe

von Helmut Poppe

(13.12.2019) „Weniger Hysterie täte der aktuellen Diskussion gut. Der nüchterne Blick auf die Fakten zeigt, wie dringend wir dieses Gesetz brauchen!“

Foto: Hess. Ministerium für Finanzen
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Im Jahr 2016 verabschiedete der Bund ein Gesetz, mit dem die Manipulation von Registrierkassen der Vergangenheit angehören soll. Bestandteil des Gesetzes ist auch die Pflicht der Händler zur Ausgabe von Kassenbons. Diese Pflicht gilt ab dem 1. Januar 2020. Hessens Finanzminister Dr. Schäfer erklärte heute die gesetzlichen Neuerungen und damit auch die Pflicht zur Bonausgabe: „Mogelkassen kosten den Staat, kosten uns alle Milliarden – und das schon viel zu lange. Durch die reformierte Gesetzgebung möchten wir gewährleisten, dass Kassendaten und andere digitale Aufzeichnungen mit Beginn des Vorgangs protokolliert und nachfolgend nicht mehr unerkannt verändert werden können. Dem systematischen Betrug am ehrlichen Steuerzahler soll damit weiter entschieden entgegengetreten werden. Die Belegausgabepflicht ist zentraler Bestandteil der Intention des Gesetzgebers. Erst durch sie nämlich kann der ordnungsgemäße Einsatz der Registrierkassen schnell und einfach nachgeprüft werden. Und das liegt auch und gerade im Interesse der Unternehmen und Verbraucher.“

Bereits seit dem 1. Januar 2018 können Prüfer der Finanzbehörden im Rahmen des neuen Instruments der so genannten Kassen-Nachschau ohne vorherige Ankündigung zur Überprüfung aller Kassen, unter anderem in Handel und Gastronomie, erscheinen. Doch erst durch die zeitnah oder zeitgleich mit dem Verkaufsvorgang erfolgende Belegausgabe, kann die Finanzverwaltung den ordnungsmäßigen Einsatz schnell und einfach nachprüfen. „Von der Finanzverwaltung durchzuführende Kontrollen werden hierdurch erheblich verkürzt und erforderliche Eingriffe in den Betriebsablauf weitgehend vermieden. Ohne Kassenbon ist technisch und damit auch zeitlich eine wesentlich umfangreichere Überprüfung der Kassensysteme notwendig. Die Nachteile für die Unternehmen und die wartenden Kunden liegen auf der Hand“, erklärte Finanzminister Schäfer. Zudem schafft nur die verpflichtende Belegausgabe ein hohes Entdeckungsrisiko von Manipulationen an Kassensystemen. Denn alleine durch die verpflichtende Vorgabe, ein technisches Sicherheitssystem in den Kassen zu führen, lässt sich eine Manipulation nicht vollständig ausschließen. „Zu dreist sind die Maschen der Betrüger. Daher bedarf es eines abgestimmten Sicherheitskonzeptes, das eng aufeinander aufbaut. Die verpflichtende Bonausgabe ist eine wichtige Säule, um schnell und effektiv prüfen zu können, ob das Sicherheitssystem in der Kasse auch tatsächlich korrekt eingesetzt wurde. Es ist übrigens eine Mär, wenn argumentiert wird, die Bonausgabe dürfe nur auf Papier erfolgen. Die technologieoffene und innovationsfreundliche Konzeption des Gesetzes und der Belegausgabepflicht hat dazu beigetragen, dass Unternehmen hierfür bereits heute digitale Lösungen anbieten können“, erklärte Finanzminister Schäfer. Eine Pflicht zur Entgegennahme des Bons besteht für die Kunden im Übrigen nicht.

Forderungen nach einer generellen, betragsorientierten Ausnahmeregelung von der Belegausgabepflicht erteilte Hessens Finanzminister eine Absage: „Diese würde im Ergebnis das gesetzliche Sicherheitskonzept in nicht vertretbarem Maße aushöhlen.“ Denn: Ganze Branchen, deren Geschäfte sich insbesondere durch eine Vielzahl von Klein- und Kleinstumsätzen auszeichnen, würden faktisch vollständig von der Belegausgabepflicht ausgenommen. Zudem eröffne eine solche Ausnahmeregelung Möglichkeiten für weitere Kassenmanipulationen. Vielmehr sehen die neuen gesetzlichen Regelungen vor: Bei Unzumutbarkeit der Belegausgabe kann die Finanzverwaltung auf Antrag des Steuerpflichtigen prüfen, ob im Einzelfall eine Befreiung von der Belegausgabepflicht möglich ist.

Der Minister betonte: „Nachhaltigkeit und Umweltschutz sind auch mir wichtige Anliegen. Dass sich aber nun Vertreter der Wirtschaft vorrangig mit diesen Argumenten gegen die Bonpflicht aussprechen, halte ich für bewusst kalkuliert, um mit diesem äußerst populären Thema die öffentliche Meinung auf ihre Seite zu ziehen. Gescheut werden wohl eher die Kosten der Umrüstung. Geht es wirklich um den Umweltschutz? Dann dürften beispielsweise erst recht keine unnötig dicken Werbeprospekte in den Briefkästen landen. Darüber sieht man aber offensichtlich genauso gerne hinweg, wie über die Tatsache, dass die vielen steuerehrlichen Unternehmer davon profitieren, wenn unehrliche Händler sich nicht mehr mit Hilfe von manipulierten Ladenkassen finanzielle Vorteile verschaffen können. Ein bisschen weniger Hysterie und ein wenig mehr der nüchterne Blick auf die Fakten, wie dringend wir dieses Gesetz gegen manipulierte Ladenkassen brauchen, täte der aktuellen Diskussion gut. Was wir jetzt nicht tun sollten, ist ein enorm wichtiges Gesetz schlechtzureden, bevor es überhaupt in seiner vollen Bandbreite zur Anwendung kam. Für dieses Gesetz, und damit für mehr Steuergerechtigkeit, habe ich mich viele Jahre stark gemacht. Und ich bin froh, dass es sich nun endlich in der Umsetzung befindet. Denn durch Steuerbetrug mit manipulierten Registrierkassen entgehen der öffentlichen Hand jährlich schätzungsweise bis zu 10 Milliarden Euro. Es ist längst an der Zeit, dass dieses Geld nicht mehr am Staat vorbeigeschoben wird, sondern für sinnvolle Dinge wie etwa Kindergärten, Krankenhäuser und Schulen ausgegeben werden kann.“

Vom Standpunkt des Umweltschutzes betrachtet, kann der Handel auch bei Kassenrollen auf umweltfreundliches bzw. recyclingfähiges Papier zurückgreifen. Darüber hinaus ist es gemäß einer Verordnung der Europäischen Kommission ebenfalls mit Wirkung ab Januar 2020 faktisch verboten, Bisphenol A-haltiges Thermopapier in der EU zu vermarkten. Schon bald wird somit die Verwendung von Kassenrollen mit dem umwelt- und gesundheitsschädlichen Stoff nicht mehr möglich sein. „Zahlreiche Länder – auch in der EU – haben die Bonpflicht bereits seit vielen Jahren erfolgreich eingeführt. Dazu zählen etwa Schweden, Finnland und Italien. Zum Teil sind die Gesetze dort wesentlich restriktiver. Mitunter gilt die Pflicht zur Führung einer Registrierkasse oder die Pflicht des Kunden, den Beleg auch anzunehmen. „Auch der Blick in andere Länder sollte uns nüchtern vor Augen halten, dass die neuen gesetzlichen Regelungen nicht das Ende der unternehmerischen Freiheit in Deutschland bedeuten. Für solch eine überzogene und mit der Angst spielende Sichtweise habe ich absolut kein Verständnis“, so Dr. Thomas Schäfer.

Der Minister fügte hinzu: „Natürlich haben wir auch im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes Forderungen der Wirtschaft aufgegriffen. So erhalten beispielsweise die Unternehmerinnen und Unternehmern in Hessen und in ganz Deutschland, die nicht bereits von der gesetzlichen Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2022 profitieren, nunmehr Zeit für die Umrüstung hin zu manipulationssicheren Kassensystemen bis zum 31. September 2020. ‎Für diese Fristverlängerung hat sich auch Hessen stark gemacht. Der Beschluss zeigt, dass der Staat von den Unternehmen nichts Unmögliches verlangt und ihnen die nötige Zeit gibt, die gesetzlichen Vorgaben der Umrüstung auch realistisch erfüllen zu können.“

„Die Hessische Steuerverwaltung ist gut vorbereitet, damit das Gesetz auch die Wirkung entfalten kann, die es entfalten soll: Den Steuerhinterzieher hinter der Ladenkasse aufzuspüren und zur Rechenschaft zu ziehen!“, sagte der Finanzminister. Für das Instrument der Kassen-Nachschau seien in Hessen über 50 erfahrene Betriebsprüfer zu speziell geschulten Fachprüfern weitergebildet worden. Künftig gilt: Die rechtlichen Sanktionsmöglichkeiten für Kassenhersteller oder Unternehmer, die sich nicht an die Spielregeln halten, werden verschärft. Es drohen hohe Geldbußen.

Schäfer begrüßte heute auch, dass das Gesetz keine allgemeine Verpflichtung der Unternehmen zur Verwendung von Registrierkassen vorsieht: „Es wäre ein großer Fehler, jedem, der keine Registrierkasse nutzt, per se Steuerhinterziehung zu unterstellen. Hier muss ganz klar unterschieden werden: In allen Fällen, in denen Bürger, Firmen oder Vereine tätig werden, bestehen natürlich weiterhin die allgemeinen Aufzeichnungspflichten. Gerade aber bei Gemeinde- oder Vereinsfesten, bei Wochenmärkten oder Hofläden ist es schwer, hier den vielleicht einmaligen Einsatz einer Registrierkasse zu verlangen. Dennoch müssen auch die bestehenden Aufzeichnungspflichten stets eingehalten werden, in diesen Fällen eben händisch, wenn keine Registrierkasse vorhanden ist.“