Letzte Aktualisierung: 07.02.2025
Darmkrebsvorsorge wird einfacher
Gleiches Angebot für Frauen und Männer ab 50 Jahren
von NetDoktor
(29.01.2025) Der Leistungsanspruch für Früherkennungsuntersuchungen auf Darmkrebs wird künftig einheitlich und damit einfacher ausgestaltet: Frauen und Männer können dann ab dem Alter von 50 Jahren die gleichen Angebote des Darmkrebs-Screenings wahrnehmen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat dafür mit seinem Beschluss vom Januar 2025 seine Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL) geändert.
Derzeit gibt es zwei Untersuchungen zur Darmkrebs-Früherkennung, die Darmspiegelung (Koloskopie) und den Stuhltest auf nicht sichtbares, sogenanntes okkultes Blut im Stuhl. Mit der Koloskopie können auch bereits Krebsvorstufen früh entdeckt und direkt entfernt werden, bevor sie sich zu bösartigen Tumoren weiterentwickeln können. Einheitlich geregelt ist nun:
Darmspiegelung: Frauen und Männer können ab 50 Jahren zweimal eine Darmspiegelung (Koloskopie) im Abstand von zehn Jahren durchführen lassen. Stuhltest: Alternativ zur Darmspiegelung können Frauen und Männer ab 50 Jahren alle zwei Jahre einen Stuhltest machen. Weiterhin gilt: Wer sich zehn Jahre nach der ersten Darmspiegelung gegen eine zweite entscheidet, kann stattdessen Stuhltests machen. Bei auffälligen Stuhltests besteht außerdem immer ein Anspruch auf eine Darmspiegelung zur weiteren Abklärung.
Dr. med. Bernhard van Treeck, unparteiisches Mitglied im G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Methodenbewertung: „Die Darmkrebsvorsorge kann durch die Erkennung von Vorstadien im besten Fall verhindern, dass Darmkrebs überhaupt erst entsteht. Deshalb ist die Teilnahme an der Früherkennung so wichtig. Unser Beschluss ist ein relevanter Baustein in der Weiterentwicklung des Früherkennungsprogramms. Zusätzlich beraten wir derzeit im G-BA auch, ob ein früherer Beginn der Darmkrebsvorsorge ab dem Alter von 45 Jahren bzw. eine andere Frequenz der Früherkennungskoloskopie sinnvoll sein kann. Außerdem beschäftigen wir uns wissenschaftlich mit der Frage, ob und wie der Zugang zur Früherkennung für Menschen mit familiärem Darmkrebsrisiko verbessert werden kann.“
Vereinfachter Widerspruch zur Datenverarbeitung
Neben der Angleichung der Anspruchsberechtigung hat der G-BA mit dem aktuellen Beschluss auch Änderungen am Widerspruchsverfahren für die Datenverarbeitung vorgenommen. Es genügt künftig auch eine E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur an die Widerspruchsstelle, um der Verarbeitung von Daten zu widersprechen, die bei der Teilnahme am Darmkrebs-Screening erhoben werden. Der G-BA berücksichtigt damit einen Hinweis des damaligen Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Zusammenhang mit der erforderlichen Form der Übermittlung eines Widerspruchs. Die Änderung der Richtlinie tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft, frühestens zum 1. April 2025.