Das Online-Gesellschaftsmagazin aus Frankfurt am Main

Letzte Aktualisierung: 18.04.2024

Werbung
Werbung

Damit öffentliche Wege frei bleiben: Stadt Frankfurt erinnert an Rückschnittpflicht

von Ilse Romahn

(15.01.2021) Ragen Bäume oder Sträucher vom Grundstück aus auf öffentliche Straßen und Gehwege? Dann haben Haus- und Grundstückseigentümer sowie Pächter der Grundstücke noch bis einschließlich Sonntag, 28. Februar, Zeit, zur Heckenschere zu greifen und den Bewuchs zurückzuschneiden.

Grafik: Rückschnittspflicht an öffentlichen Wegen
Foto: ASE
***

Denn zwischen 1. März und 30. September verbietet das Bundesnaturschutzgesetz radikale Schnitte an Hecken und Büschen zum Schutz von Tieren und ihrem Lebensraum. Vögel brüten in dieser Zeit in den Gehölzen. Fragen hierzu beantwortet die Untere Naturschutzbehörde unter Telefon 069/212-44344.

Zum Pflanzenrückschnitt verpflichten das Hessische Straßengesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch im Rahmen der Verkehrssicherheit und der Gefahrenabwehr. Demnach sind Grundstückseigentümer verkehrssicherungspflichtig gemäß § 823 BGB und haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs ihrer Begrünung entstehen können. Es ist zwingend notwendig, Hecken, Bäume und Sträucher an Straßen, Wegen und Plätzen rechtzeitig zurückzuschneiden. So können alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen.

Zu beachten sind folgende Vorgaben: Geh- und Radwege müssen bis zu einer Höhe von 2,50 Meter komplett frei zugänglich bleiben. Bis zu dieser Höhe darf nichts über die Grundstücksgrenze hinweg in den Straßenraum hineinragen. Bei der Fahrbahn ist es erforderlich, dass der Straßenraum bis zu einer Höhe von 4,50 Meter von jeglichem Überhang frei bleibt. Weitere Informationen dazu finden sich in der beigefügten Grafik. Verkehrszeichen und Straßennamensschilder müssen soweit freigeschnitten sein, dass sie auch bei Dunkelheit von Verkehrsbeteiligten zweifelsfrei zu erkennen sind.

Das Amt für Straßenbau und Erschließung (ASE) kontrolliert die Straßen und Gehwege regelmäßig und darf die Beseitigung des Bewuchses veranlassen, sofern die Eigentümer oder Besitzer ihrer Verpflichtung nicht nachkommen. Die Kosten dafür gehen dann zu Lasten der Eigentümer oder Besitzer. (ffm)