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Letzte Aktualisierung: 03.11.2024

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Achtung, die Narren sind los

von Ilse Romahn

(09.02.2024) Ein dreifach donnerndes Helau! Am Wochenende erreicht die „fünfte Jahreszeit“ mit kleinen und großen Straßenumzügen in ganz Hessen ihren Höhenpunkt.

So besser nicht. Verkleidung am Steuer darf weder Sicht noch Gehör beinträchtigen
Foto: Adobe Stock
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Von Kassel über Fulda bis nach Frankfurt und Wiesbaden feiern Menschen gemeinsam und ausgelassen das Ende der Faschingszeit. Vielerorts kommt es daher zu Umleitungen und Straßensperrungen. Besonders am Faschingssonntag und Rosenmontag sind die Straßen voll mit Feiernden. Der ADAC erklärt, worauf Närrinnen und Narren achten sollten.

Der „Große Frankfurter Fastnachtszug“ ist mit jährlich circa 350.000 Besuchern einer der größte Fastnachtszug in ganz Hessen. Am Sonntag, 11. Februar 2024, zieht der Umzug mit mehr als 180 Zugnummern ab 12:21 Uhr vom Untermainkai durch die Innenstadt bis zum Römerberg. Bereits ab 6 Uhr am Morgen werden weite Teile der Innenstadt für den gesamten Fahrzeugverkehr gesperrt. Ab voraussichtlich 19 Uhr sollen die Straßen wieder befahrbar sein. Auch in vielen anderen Städten in Hessen wie Kassel oder Fulda müssen Autofahrer Geduld haben. Wer auf dem Weg zur Faschingssause ist, sollte sich frühzeitig über Sperrungen und Halteverbotszonen informieren. Umleitungsbeschilderungen helfen beim Umfahren der Straßensperren. Autofahrer sollten außerhalb der Innenstädte parken und öffentliche Verkehrsmittel für die Fahrt in die Stadt nutzen.

Verbot von Alkohol am Steuer
Lebensfreude, Ausgelassenheit und das gemeinsame Feiern haben in der Faschingszeit Tradition. Närrinnen und Narren, die am Wochenende unterwegs sind und nicht auf alkoholische Getränke verzichten möchten, sollten das Auto oder Fahrrad stehen lassen und stattdessen öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi nutzen. Autofahrer, die mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr erwischt werden, müssen mit einem Monat Fahrverbot sowie zwei Punkten in Flensburg rechnen. Zusätzlich kommt ein Bußgeld von 500 Euro hinzu. Cornelius Blanke, Pressesprecher des ADAC Hessen-Thüringen erklärt: „Die gesetzlich vorgeschriebene Promillegrenze von 0,5 Promille ist schnell erreicht. Individuelle Faktoren wie Gewicht, Geschlecht und Tagesform können die Wirkung von Alkohol zusätzlich beeinflussen.“

Als absolut fahruntüchtig gelten Autofahrer, die mit 1,1 Promille oder mehr aus dem Verkehr gezogen werden. Selbst ohne alkoholtypisches Fehlverhalten im Straßenverkehr liegt hier nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat vor.

Für E-Scooter Fahrer gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Zwischen 0,5 Promille und 1,09 Promille drohen 500 Euro Strafe, zwei Punkte in Flensburg sowie ein Monat Fahrverbot. Für Führerscheinneulinge in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren gilt übrigens analog zum Autofahren auf dem E-Scooter die 0 Promille-Grenze.

Aber nicht nur die motorisierten Verkehrsteilnehmer, sondern auch Radfahrer müssen aufpassen. Wer mit 1,6 Promille oder mehr auf dem Fahrrad unterwegs ist, gilt als fahruntüchtig und begeht eine echte Straftat. Die Folge: Entzug der Fahrerlaubnis sowie Zahlung einer empfindlichen Geldstrafe.

Restalkohol − Unterschätzte Gefahr
„Häufig unterschätzt wird der Restalkohol sowie die körperlichen und rechtlichen Folgen am Tag nach dem Feiern. Wer bis spät in die Nacht feiert und Alkohol konsumiert, ist in der Regel am nächsten Morgen noch nicht fahrtüchtig“, so Cornelius Blanke. Pro Stunde baut der Mensch im Schnitt nur 0,1 Promille Alkohol im Blut ab. 

Bereits bei einem Blutalkoholwert von 0,3 Promille kann die Fahrtüchtigkeit eingeschränkt und bei entsprechend auffälliger Fahrweise auch strafbar sein. Nicht zu unterschätzen ist auch der psychologische Faktor von Alkohol, denn der Genuss führt leicht zu einer „gefühlten Fahrtüchtigkeit“, die meist mit dem realen Alkoholpegel nichts zu tun hat. 

 Vorsicht bei Monsterfüßen und Hexenmasken
„Ein generelles Verbot kostümiert Auto zu fahren besteht nicht, jedoch darf die Sicht, das Gehör und die Bewegungsfreiheit keinesfalls eingeschränkt sowie das Gesicht nicht verhüllt oder verdeckt sein.“ erläutert Cornelius Blanke. „Gesichtsmasken oder sperrige Ganzkörperkostüme sollten im Kofferraum transportiert werden und erst am Fahrtziel angezogen werden.“ Wer mit Monsterfüßen, Masken oder sperrigen Handschuhen fährt und einen Unfall verursacht läuft Gefahr, dass die Versicherung den Schaden nicht übernimmt oder im Haftpflichtfall die Ansprüche kürzt. Gegebenenfalls kann hier auch ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung die Folge sein.

adac.de/hth