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Letzte Aktualisierung: 18.04.2024

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64 neue Stiftungen im Regierungsbezirk– Trend zu Familienstiftungen hält an

von Christoph Süß

(13.01.2020) Das Regierungspräsidium (RP) Darmstadt hat im vergangenen Jahr 64 (2018: 52) rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts mit einem Gesamtvermögen von über 19 Millionen Euro anerkannt.

Insgesamt gibt es jetzt im Darmstädter Regierungsbezirk 1547 rechtsfähige Stiftungen. Der örtliche Schwerpunkt neu anerkannter Stiftungen lag mit 25 Neugründungen erneut in der Stadt Darmstadt.

Die übrigen Stiftungsanerkennungen verteilen sich auf die Landkreise und kreisfreien Städte wie folgt:  
- Stadt Frankfurt am Main: 15
- Stadt Wiesbaden und Hochtaunuskreis: je 5
- Main-Taunus-Kreis und Main-Kinzig-Kreis: je 3
- Wetteraukreis, Kreis Bergstraße und Landkreis Offenbach: je 2 Stiftungen
- Stadt Offenbach und Landkreis Darmstadt-Dieburg: je 1 Stiftung.

Stifter sind in der Wahl des Stiftungssitzes frei.

Das hohe Vorjahresniveau (2018: 25) neu gegründeter Familienstiftungen hat sich mit 26 Anerkennungen 2019 bestätigt. Diese Stiftungen dienen der Versorgung von Familienmitgliedern und können als Instrument gegen eine Aufsplitterung von Privat- und Betriebsvermögen genutzt werden.

Von den 2019 anerkannten Stiftungen waren 6 Verbrauchs- oder Teilverbrauchsstiftungen. Diese dürfen über ihre Einnahmen hinaus auch ihr Vermögen oder Teile davon für die Zweckverwirklichung verwenden. Hierdurch stehen den Stiftungen unabhängig von der Ertragssituation ausreichende Mittel für die Erfüllung des Stiftungszwecks zur Verfügung.

Hintergrund: Dem RP Darmstadt kommt innerhalb der hessischen Stiftungslandschaft eine bedeutende Rolle zu. So beaufsichtigt das RP in Südhessen über 1.500 Stiftungen mit einem Gesamtvermögen von rund sieben Milliarden Euro, die pro Jahr rund 150 Millionen Euro für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke ausschütten. Außerdem ist das RP für die Anerkennung neuer Stiftungen zuständig und berät Stiftungsgründer im Auftrag der Hessischen Landesregierung. 

Voraussetzung für die Anerkennung einer Stiftung ist, dass der gewünschte Zweck für die Dauer von mindestens zehn Jahren aus den Erträgen oder durch den Verbrauch des Vermögens nachhaltig erfüllt werden kann. Auch Mischformen sind möglich. Die staatliche Aufsicht beim RP überwacht Stiftungen dahingehend, dass das zu erhaltende Stiftungsvermögen nicht geschmälert wird und die Stiftungsausgaben nur entsprechend der Zweckbestimmung erfolgen.

www.rp-darmstadt.hessen.de