Das Online-Gesellschaftsmagazin aus Frankfurt am Main

Letzte Aktualisierung: 25.04.2024

Werbung
Werbung

Weitergabe der persönlichen Daten an Parteien und Träger von Wahlvorschlägen

Wahlberechtigte können widersprechen

von Ilse Romahn

(14.05.2018) Am 28. Oktober 2018 findet in Hessen die Landtagswahl statt. In den sechs Monaten davor dürfen Parteien und Träger von Wahlvorschlägen Auskunft über Namen, Vornamen und Anschriften von Wahlberechtigten erhalten. Die Gruppenzusammensetzung bestimmt sich durch das Lebensalter: So können die Parteien beispielsweise spezielle Informationen für Erstwähler versenden.

Alle Wahlberechtigten können sich im Melderegister eine Übermittlungssperre gegen die Weitergabe ihrer Daten an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen oder Abstimmungen eintragen lassen. Diese Übermittlungssperre wird auf formlosen schriftlichen Antrag hin auf Dauer eingetragen und muss nicht begründet werden. Die Übermittlungssperre gilt bis zum Widerruf durch die Bürgerin oder den Bürger. Bereits eingetragene Übermittlungssperren werden natürlich weiterhin beachtet.

Die Anträge auf Eintragung einer Übermittlungssperre sind in Frankfurt zu richten an: Bürgeramt, Statistik und Wahlen, Abteilung Bürgeramt, 60275 Frankfurt am Main