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Letzte Aktualisierung: 19.04.2024

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Verschenkte Geschenke

Tipps der Verbraucherzentrale Hessen zum Weihnachtseinkauf

von Karl-Heinz Stier

(06.12.2018) Gerade vor Weihnachten tappen Verbraucher vermehrt Internetbetrügern in die Falle. Fake-Shops locken mit übertrieben guten Preisen gegen Vorkasse, die riskanteste aller Zahlmethoden. Das Geld ist dann oft weg, Ware gibt es bestenfalls minderwertige.

„Sie sollten Ihrem Bauchgefühl vertrauen und nur seriöse Anbieter nutzen“, rät Kai-Oliver Kruske, Referent bei der Verbraucherzentrale Hessen. „Dabei helfen unsere Hintergrundinformationen.“Wie gut ein Angebot ist, verrät der Blick auf Vergleichsportale. Auch der Besuch von Bewertungsportalen kann sich lohnen. Doch Bewertungen können auch manipuliert sein. Achten Sie bei vermeintlichen Schnäppchen aus dem Ausland auf die Produktsicherheit. Vor allem Elektrogeräte und Spielzeug müssen beispielsweise ein CE-Kennzeichen haben, damit sie hierzulande verkauft werden dürfen. Das freiwillige Zeichen „Geprüfte Sicherheit“ (GS) kann ebenso ein Anhaltspunkt sein.

Auch Gutscheine sind beliebte Geschenke, doch sie werden oft nicht eingelöst. „Zumindest Gutscheine mit knapper Gültigkeit sollte man deshalb meiden“, so Kruske. Kurze Einlösungsfristen können rechtswidrig sein, aber eine klare gesetzliche Vorgabe gibt es nicht. „Den Ärger hat dann im Zweifel der Kunde.“ Direkt vor dem Fest Geschenke im Internet zu bestellen, kann ebenso misslingen. Informieren Sie sich vor der Bestellung, bis wann Anbieter noch eine pünktliche Lieferung zusagen. Der Gang in den Laden ist dann möglicherweise der bessere Weg für ungetrübte Weihnachtsfreuden.

Bei bloßem Nichtgefallen sind Unternehmen nicht dazu verpflichtet, mangelfreie Ware umzutauschen. die Kaufbelege trotzdem aufbewahren. Denn manchmal bietet der Handel eine Rückgabe auf Kulanz an, verlangt dafür aber den Beleg. Eine Alternative zum Umtausch ist der Verkauf von ungewollten Geschenken auf Verkaufsplattformen. „Zu gut für die Tonne sind Weihnachtsgeschenke allemal“, so Kruske weiter.

Auch wenn sich nach dem Fest herausstellt, dass das Geschenk einen Mangel hat, kann der Kaufbeleg helfen. Er ist aber nicht die einzige Möglichkeit des Verbrauchers, einen Kauf nachzuweisen. Die gesetzliche Gewährleistung darf ein Händler nicht allein deshalb verweigern, weil der Beleg fehlt.