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Letzte Aktualisierung: 19.04.2024

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Straßenreinigung ist Bürgerpflicht

von Adolf Albus

(22.05.2019) Das Ordnungsamt der Stadt Flörsheim am Main macht auf die Verpflichtung der Grundstückseigentümer aufmerksam, regelmäßig die Straße zu reinigen.

Laut städtischer Straßenreinigungssatzung müssen Grundstückseigentümer die an ihr Grundstück angrenzenden Gehwege vollständig und die Straße bis zur Fahrbahnmitte hin reinigen. Straßen und Gehwege sind so zu säubern, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung, vermieden oder beseitigt wird.

Gekehrt werden soll samstags oder am Tag vor einem gesetzlichen Feiertag; vom 1. April bis 30. September muss das bis spätestens 18 Uhr und vom 1. Oktober bis 31. März bis spätestens 16 Uhr geschehen. Besondere Umstände, zum Beispiel plötzlich auftretende oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen, können auch sofortiges Reinigen notwendig machen.

Es ist wichtig, die Abflussrinne sauber zu halten, um das Abfließen von Regenwasser in den Kanal sicherzustellen. Außerdem sollen auf dem Gehweg oder in der Abflussrinne wildwachsende Pflanzen, wie etwa Löwenzahn, entfernt werden, da andernfalls der Belag Schaden nehmen kann.

Für Bürgermeister Dr. Bernd Blisch ist die Straße zu reinigen selbstverständliche Bürgerpflicht: „Jeder möchte gerne in einem sauberen Umfeld leben und sich sicher auf den öffentlichen Wegen bewegen können. In Flörsheim am Main haben die Bürgerinnen und Bürger die Verantwortung für saubere Straßen und Wege übernommen. Dies ist Ausdruck gelebten Bürgersinns und spart Kosten, da die Reinigung nicht von einem Dienstleister erbracht werden muss. Der überwiegende Teil der Bürgerinnen und Bürger erfüllt die Reinigungspflicht ganz selbstverständlich und gewissenhaft. Dies sollte Ansporn sein für andere, es gleichzutun“, sagt der Bürgermeister.

Die Mitarbeiter des Ordnungsamts kontrollieren jetzt verstärkt, ob die Reinigungspflicht erfüllt wird. Das Nichtbefolgen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. In schweren Fällen kann das Ordnungsamt verschmutzte Straßen auf Kosten der säumigen Reinigungspflichtigen säubern lassen.