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Letzte Aktualisierung: 16.04.2024

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Informationen über Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in Kriftel

von Adolf Albus

(13.04.2017) „Wer regelt Ihre Angelegenheiten, wenn Sie es nicht mehr können? Jeder kann unabhängig vom Alter in Situationen geraten, in denen andere für ihn entscheiden müssen“, sagt Seniorenberaterin Gabriele Kortenbusch. Sie weist auf eine ganz besondere Veranstaltung des Familienzentrums Kriftel hin: Am Dienstag, den 25. April, findet um 18 Uhr in Saal I des Rat- und Bürgerhauses Kriftel (Frankfurter Straße 33-37) der Themenabend „Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung“ statt. Es referieren der Anwalt und Notar Dr. Peter Ellefret und der Mediziner Dr. Stefan Weier. Der Besuch ist kostenlos.

Zwei Spezialisten klären auf

Die Referenten können mit vielen Beispielen aus der Praxis aufwarten: Seit zehn Jahren schon klären die beiden Spezialisten in Vorträgen über ein Thema auf, das immer noch zu wenig Beachtung findet.

In der Patientenverfügung wird geregelt, welche ärztlichen Maßnahmen eine Person zu ihrer medizinischen Versorgung wünscht und welche sie ablehnt – wenn sie bei einer schweren Krankheit oder nach einem Unfall ihren Willen nicht mehr äußern kann. Bis zu diesem Moment behält jeder das Recht, diese Verfügung jederzeit ganz oder in Teilen zu ändern.

„Patientenverfügungen sind verbindlich: Sie müssen von Ärzten umgesetzt werden. Damit Ihre Verfügung anerkannt wird, muss sie jedoch schriftlich vorliegen und bestimmte Angaben unbedingt erhalten“, so Dr. Weier, der eine Praxis in Hofheim-Langenhain betreibt. „Neben Name, Geburtsdatum, Anschrift und eigenhändiger Unterschrift ist eine möglichst genaue Beschreibung der Situation, in der die Patientenverfügung gelten soll, wichtig.“
 
Im Idealfall sollte man sich daher mit seinem Hausarzt beraten. „Einfache Äußerungen wie ‚ich will nicht an Schläuchen hängen‘ reichen nicht aus“, betont Dr. Weier. Je genauer die Angaben, desto besser: Zum Beispiel  "Wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde" oder "Wenn ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde". Auch Vorgaben zu lebenserhaltenden Maßnahmen, Schmerz- und Symptombehandlung sowie künstlicher Ernährung müssen konkretisiert werden.

Ohne Vollmacht setzt Amtsgericht Betreuer ein

„Ideal ist, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu verbinden“, sagt Dr. Peter Ellefret, der eine Kanzlei in Kriftel führt. „Darin benennen Sie eine Person Ihres Vertrauens wie den Ehepartner, Kinder, Geschwister, Freund oder Freundin. Durch Ihren Auftrag wird er oder sie zu Ihrem Bevollmächtigten in Gesundheitsfragen.“ Diese Person wird damit bevollmächtigt, stellvertretend für einen selbst zu handeln, zu entscheiden und Verträge abzuschließen – aber nur, wenn man selbst diese Dinge nicht mehr selbst bewältigen kann. „Sie können die Vollmacht dem Beauftragten auch jederzeit entziehen oder sie inhaltlich verändern“, so Dr. Ellefret.
 
Die Vorsorgevollmacht kann sich auf Verträge, Bankangelegenheiten, den Einzug in ein Pflegeheim, Angelegenheiten der Gesundheit oder des Aufenthaltes beziehen.

Viele wissen nicht: „Ehepartner oder Kinder können nicht automatisch für Sie im Alter entscheiden. Niemand wird dazu gezwungen, eine Vollmacht zu erteilen. Fehlt diese aber, wenn Sie wichtige Entscheidungen nicht mehr selbst treffen können, wird das Amtsgericht dafür einen rechtlichen Betreuer einsetzen - entweder aus dem Familienkreis oder auch einen Fremden“, mahnt der Notar. Um der Vorsorgevollmacht Durchsetzungskraft zu geben, sollte sie vom Notar beglaubigt oder beurkundet sein.