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Letzte Aktualisierung: 28.03.2024

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Hofheimer Männer und Frauen für Amt bei Gericht gesucht

von Adolf Albus

(14.03.2018) Im ersten Halbjahr 2018 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2019 bis 2023 gewählt. Auch in Hofheim werden Frauen und Männer gesucht, die am Amtsgericht Frankfurt und am Landgericht Frankfurt als Vertreterinnen und Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.

Bewerben kann sich, wer in Hofheim wohnt und am 1. Januar 2019 zwischen 25 und 69 Jahre alt sein wird. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, welche die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.

Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen den ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat, die bei Verurteilung zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtliche in oder für die Justiz tätige Personen wie Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer oder Strafvollzugsbedienstete sowie Religionsdiener können nicht gewählt werden.

Die Stadtverordnetenversammlung und der Jugendhilfeausschuss schlagen dem Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht doppelt so viele Kandidaten vor, wie an Schöffen benötigt werden. Der Ausschuss wird in der zweiten Jahreshälfte 2018 aus diesen Vorschlägen Haupt- und Hilfsschöffen wählen.

Interessenten können sich für das Schöffenamt in Erwachsenenstrafsachen bis Ende April beim Magistrat der Stadt Hofheim am Taunus, Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Chinonplatz 2, 65719 Hofheim am Taunus, bewerben. Ansprechpartnerin ist Barbara Eyrich, Telefon 06192 / 202-282. Weitere Informationen und ein Bewerbungsformular gibt es über die städtische Homepage www.hofheim.de oder direkt auf der Internetseite www.schöffenwahl.de

 

Schöffen sollten über Lebenserfahrung und Menschenkenntnis verfügen

Schöffen sollen über soziale Kompetenz verfügen, das heißt das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die Schöffen als ehrenamtliche Richter müssen Beweise würdigen, das heißt die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen so ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können.

Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstrafsachen sollten in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen. Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistigen Beweglichkeit und gesundheitliche Eignung im Hinblick auf den anstrengenden Sitzungsdienst.

Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht ein großes Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen.

Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen bewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte auf Grund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die veröffentlichte Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage gegen die öffentliche Meinung nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft aber gleichzeitig nicht besserwisserisch vertreten können und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich entsprechend verständlich machen, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.