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Letzte Aktualisierung: 25.04.2024

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Frankfurter Rennbahn: BGH bestätigt Rechtmäßigkeit des Vorgehens

Vorwurf der Sittenwidrigkeit ist unbegründet

von Ilse Romahn

(19.04.2018) Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat das Vorgehen der Stadt im Zusammenhang mit der Beendigung des Hauptmietvertrages als rechtmäßig und den entsprechenden Aufhebungsvertrag als wirksam beurteilt.

Der BGH begründete dies mit der Vertragsfreiheit: Der Frankfurter Renn-Klub habe bewusst einen kündbaren Vertrag geschlossen. Daher könne er auch nicht eine Vertragsverletzung durch die Aufhebung des Hauptmietvertrages zwischen der Stadt und der Betreibergesellschaft Hippodrom GmbH geltend machen. Somit ergäben sich nach Ansicht des BGH keine Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beteiligten.

Liegenschaftsdezernent Jan Schneider erklärt: „Wir waren immer davon überzeugt, dass das Vorgehen im Zusammenhang mit der Beendigung des Hauptmietvertrages rechtmäßig war. Ich freue mich sehr, dass diese Rechtsaufassung nun vom Bundesgerichtshof vollumfänglich bestätigt wurde und der Vorwurf der Sittenwidrigkeit damit endgültig aus der Welt ist.“

Hintergrund (Auszug aus der Pressemitteilung des BGH):
Die Revision des Beklagten [Frankfurter Renn-Klub e.V.], mit der er seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt hat, hatte keinen Erfolg. Auf die Revision der Klägerin [Stadt Frankfurt am Main] hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit darin die Unwirksamkeit des Mietaufhebungsvertrags im Verhältnis zum Beklagten festgestellt worden ist und die Widerklage insgesamt abgewiesen.

(…)

Der zwischen der F.H. GmbH und dem Beklagten abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag vom 6. Dezember 2010 enthielt nur die Verpflichtung des Beklagten, für die F.H. GmbH jährlich mindestens fünf Renntage mit jeweils sechs Pferderennen (davon mindestens ein Listenrennen) gegen eine jährliche Vergütung von 216.000 € durchzuführen. Nutzungsrechte an dem Mietgegenstand waren dem Beklagten nur an einem Büroraum eingeräumt, den die F.H. GmbH dem Beklagten unentgeltlich für seine Vereinszwecke zur Verfügung stellen sollte. Zusätzlich sollte der Beklagte an den Renntagen kostenlos einen weiteren Raum für Mitglieder und Gäste nutzen können. Ein darüberhinausgehendes eigenes Recht des Beklagten, das Rennbahngelände für Vereinszwecke zu nutzen, sah der Geschäftsbesorgungsvertrag nicht vor. Dem Beklagten stand somit weder ein Anspruch gegen die F.H. GmbH auf Durchführung der in § 1 Nr. 1 des Geschäftsbesorgungsvertrags genannten Rennsportveranstaltungen noch auf eine weitergehende Nutzung des Rennbahngeländes zu. Gegenüber der Klägerin bestanden ebenfalls keine vertraglichen Beziehungen, die den Beklagten zu einer Nutzung des Rennbahngeländes berechtigt hätten.

Die vollständige Mitteilung des BGH ist abrufbar unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2018&Sort=3&nr=82787&pos=0&anz=76