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Letzte Aktualisierung: 24.04.2024

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Der Weitergabe von Daten aus dem Melderegister kann widersprochen werden

Einrichtung von Übermittlungs- und Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

von Ilse Romahn

(17.10.2019) Die Weitergabe persönlicher Daten ist gesetzlich zulässig. In bestimmten Fällen können Bürger dieser Datenweitergabe jedoch widersprechen. Ein solcher Antrag muss nicht begründet werden, er muss aber persönlich oder schriftlich in den Bürgerämtern gestellt werden.

Widersprochen werden kann der Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, denen man nicht selbst, aber Familienmitglieder angehören. Auch kann man verhindern, dass Alters- und Ehejubiläumsdaten an die Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie an Presse und Rundfunk übermittelt werden. Auch Parteien und Wählergruppen kann man die Daten vorenthalten. Außerdem können unter 18-jährige deutsche Staatsangehörige der Weitergabe von Daten an das Personalmanagement der Bundeswehr widersprechen.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Sperre der Melderegisterauskunft zu beantragen, wenn die Auskunft zu einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange führen kann. Ein solcher Antrag ist schriftlich zu stellen, muss begründet sein und von der Meldebehörde genehmigt werden. Eine derartige Auskunftssperre endet nach zwei Jahren, kann aber – bei weiterhin bestehender Gefährdung – verlängert werden. Sie verhindert nicht jede Melderegisterauskunft. Wenn eine Gefahr ausgeschlossen werden kann, wird die Auskunft erteilt.

Das Bürgeramt, Statistik und Wahlen der Stadt Frankfurt am Main ist gesetzlich zu dieser Information verpflichtet. Sie erfolgt einmal jährlich und gibt den Einwohnern Auskunft darüber, in welchen Fällen sie der Weitergabe ihrer Daten widersprechen können. (ffm)