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Letzte Aktualisierung: 18.04.2024

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Bachläufe sind keine Grünmüll-Ablageplätze

von Adolf Albus

(12.08.2019) Die Erfahrungen mit starken Niederschlägen nimmt die Bad Sodener Stadtverwaltung zum Anlass, die Bürger auf besondere Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. Demnach sollten Anrainer am Sulzbach, Niederdorfsbach, Waldbach und Liederbach weder Grünschnitt noch Mähgut in der Nähe von Bachläufen lagern.

Im Gewässerrandstreifen und in Überschwemmungsgebieten ist generell das Ablagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können, verboten. Der Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer und den Bereich, der landseits der Böschungsoberkante beginnt, in einer Breite von innerorts 5 Metern und außerorts 10 Metern (§ 23 Hess. Wassergesetz). So genanntes Totholz und andere Ablagerungen führen immer wieder dazu, dass die Rechenanlagen kein Wasser mehr durchlassen. Das kann besonders bei starken Niederschlägen für die Anlieger in der Altstadt, die Bewohner unterhalb der Hochwasserrückhaltebecken Niederdorfsbach und die Nutzer der Sportanlage Sauerborn, aber auch für die Bürger von Kelheim-Hornau zu prekären Situationen führen. Da in den Sommermonaten eine Hochwassergefahr durch Starkregenereignisse jederzeit kurzfristig entstehen kann, sind solche Gegenstände durch ihren Besitzer unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zu entfernen.


Die Bad Sodener Stadtverwaltung macht darauf aufmerksam, dass das Schnitt- und Mähgut samstags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und montags von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr sowie von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr an den bekannten Annahmestellen abgegeben werden kann. Darüber hinaus kann Grünschnitt auch in der Biotonne entsorgt werden. Mitarbeiter der Stadtverwaltung kontrollieren in unregelmäßigen Abständen die Grundstücke entlang der Bachläufe auf unsachgemäße Ablagerungen. Falls Hindernisse aus den Gewässern beseitigt werden müssen, werden die Verursacher für die Kosten herangezogen.