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Letzte Aktualisierung: 28.03.2024

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Abfälle nicht verbrennen – RP weist auf Regeln für Osterfeuer hin

von Ilse Romahn

(08.04.2019) Osterfeuer sind in vielen Regionen Hessens fester Bestandteil des gesellschaftlichen Lebens. Dabei wird jedoch häufig Abfall verbrannt, der nicht ins Feuer gehört. Wer Abfälle durch Verbrennen beseitigt, verstößt jedoch nicht nur gegen abfallrechtliche Vorschriften, sondern kann dafür auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Das Verbrennen von Abfällen ist schließlich in den meisten Fällen gesetzlich verboten. Darauf weist das Regierungspräsidium (RP) Darmstadt als zuständige Abfallbehörde aus gegebenem Anlass hin.

Das Verbrennungsverbot gilt auch für pflanzliche Abfälle wie Grün- und Astschnitt. Gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz müssen Abfälle grundsätzlich verwertet werden. Damit ist ein einfaches Verbrennen nicht zulässig. Der Grund dafür liegt im Umweltschutz. Ziel ist die Reinhaltung der Luft und die Abfallminimierung durch Recycling.

Die Verwertung kann durch Kompostierung geschehen, entweder im eigenen Garten oder – bei größeren Mengen – in einer Kompostierungsanlage. Auch eine Verarbeitung zu Holzhackschnitzeln zwecks Energiegewinnung ist durch Abgabe in einer dafür zugelassenen Recyclinganlage möglich. Weitere Hinweise für Bürgerinnen und Bürger zum Thema „Garten und Pflanzenabfall“ gibt es auf der RP-Website (rp-darmstadt.hessen.de) unter dem Suchwort Pflanzenabfall.

Auf Osterfeuer muss deswegen aber nicht verzichtet werden. Sogenannte Brauchtumsfeuer sind unter engen Voraussetzungen erlaubt. Sie müssen dem Magistrat / Gemeindevorstand jedoch zwei Wochen im Voraus angezeigt werden. Weitere Informationen zu Brauchtumsfeuern gibt es  in der Orientierungshilfe zur Anzeige, Durchführung und Gefahrenabwehr bei Brauchtumsfeuern des Hessischen Umweltministeriums.

www.rp-darmstadt.hessen.de